Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 78 Seiten

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M1 sieht diese Pflicht nicht vor. Folglich wird der FFI-Vertrag im Prinzip automatisch hinfällig, ohne dass das Finanzinstitut ihn kündigen muss (Abs. 1). Absatz 2 sieht als Ausnahme zu Absatz 1 vor, dass der FFI-Vertrag eines Finanzinstituts für Zweigniederlassungen in Jurisdiktionen mit einem FATCA-Abkommen nach Modell 2 dennoch in Kraft bleibt. Folglich bleiben die Zweigniederlassungen weiterhin an die Rechte und Pflichten des FFI-Vertrags in den Jurisdiktionen gebunden, in denen sie tätig sind.

Abs. 3–6

In diesen Absätzen geht es um die abschliessende Bescheinigung, die der IRS grundsätzlich bei Ablauf eines FFI-Vertrags verlangt. Im Sinne von Absatz 3 kann sich das Finanzinstitut jedoch dafür entscheiden, dem IRS keine abschliessende Bescheinigung vorzulegen. Wenn es diese Option wählt, muss es jedoch die jüngste, bis zum Tag des Inkrafttretens des FATCA-Abkommens M1 abdeckende Konformitätsbescheinigung in seinen Unterlagen aufbewahren und in der Lage sein, sie für einen Zeitraum von sechs Jahren vorzulegen. Somit muss es über die Möglichkeit verfügen, sie spätestens bis zum 1. Januar 2033 aufzubewahren. Die Bescheinigung kann nach den beiden in Absatz 4 beschriebenen Möglichkeiten aufbewahrt werden, d. h. entweder in Papierform oder in elektronischer Form. Wenn das Finanzinstitut dem IRS eine abschliessende Bescheinigung gemäss den Bestimmungen des FFI-Vertrags vorlegt, ist es von seiner Aufbewahrungspflicht gemäss Absatz 5 entbunden. Ungeachtet des Auslaufens des FFI-Vertrags sind die Finanzinstitute verpflichtet, die in Anhang 1 beschriebenen Sorgfaltspflichten sowie die Bestimmungen des FATCA-Abkommens nach Modell 2 für die vom FFI-Vertrag abgedeckten Zeiträume zu erfüllen.

Art. 15 Registrierung beim IRS

Das FATCA-Abkommen M1 und das FATCA-Abkommen nach Modell 2 sind als zwei unabhängige Instrumente ausgelegt. Es besteht keine Möglichkeit, die Registrierung von Finanzinstituten automatisch zu übertragen. Mit der Aufhebung von Modell 2 und dem Inkrafttreten von Modell 1 ergibt sich daher eine Pflicht zur Neuregistrierung. Artikel 15 regelt insbesondere das Verfahren, das befolgt werden muss, damit die Rechtsträger ihre GIIN weiterhin verwenden können, wenn das Hauptfinanzinstitut (Lead FI) sich gemäss diesem Artikel neu registriert. Dieses Verfahren betrifft nur schweizerische Finanzinstitute und gilt nicht für deren Zweigniederlassungen im Ausland.

Art. 16 Quellensteuerabzug

Das FATCA-Abkommen M1 befreit die Finanzinstitute grundsätzlich vom Quellensteuerabzug, sofern sie ihre Pflichten aus dem Abkommen erfüllen und dementsprechend auf dem IRS-Portal registriert sind. Beim Modellwechsel besteht jedoch das Risiko, dass die Finanzinstitute noch nicht auf dem IRS-Portal erscheinen, was bedeutet, dass eine Zahlstelle den Quellensteuerabzug grundsätzlich vornehmen müsste. Um dieser Eventualität, die sich aus dem durch das FATCA-Abkommen M1 bedingten Systemwechsel ergibt, zu begegnen, muss das Finanzinstitut die Zahlstelle innerhalb von 90 Tagen über den Systemwechsel informieren (Abs. 1). Die Form der Mitteilung soll so umfassend wie möglich sein, sodass die Pflicht erfüllt ist, wenn das Finanzinstitut