Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 41 Seiten
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ausschliesslich in der SN 640 829a geregelt. Mit der Schaffung eines neuen Artikels 54b SSV und der Aufnahme der zulässigen Signale in Anhang 2 soll dies geändert werden.
− Markierungen und taktil-visuelle Markierungen: Die Ausgestaltung der Markierungen, namentlich die Längen und Breiten, sind heute in der SN 640 850a umfassend geregelt. Die wichtigsten Grössenangaben sollen neu – in Anlehnung an die Grössenangaben von Signalen – in Anhang 1 SSV bundesrechtlich verankert werden. Daneben sollen einige wichtige Grundsätze, die heute einzig in technischen Normen festgehalten sind, in die SSV überführt werden. Die taktil-visuellen Markierungen für Personen mit einer Sehbehinderung sollen in Artikel 72a SSV eingehender beschrieben und entsprechende Abbildungen in Anhang 2 aufgenommen werden.
− Signalisation und temporäre Leiteinrichtungen im Bereich von Baustellen: Die bis Ende 2020 durch die UVEK-Verordnung von 2007 für rechtsverbindlich erklärten SN 640 885c und 640 886 regeln die Kennzeichnung von Baustellen sowie die Verwendung temporärer Leiteinrichtungen und Schranken im Bereich von Baustellen umfassend. Soweit sinnvoll, werden die temporären Leiteinrichtungen in den Anhang 2 aufgenommen.
− Dauerhafte Leiteinrichtungen: Die bis Ende 2020 durch die UVEK-Verordnung von 2007 für rechtsverbindlich erklärte SN 640 822 regelt die in Artikel 82 SSV aufgeführten dauerhaften Leiteinrichtungen umfassend. Die verschiedenen Arten von Leiteinrichtungen sollen künftig im Recht ausführlicher definiert werden. Der Anhang 2 soll um weitere Beispiele von Leiteinrichtungen erweitert werden.
Weiter sind umfangreiche Anpassungen in den Anhängen 1 und 2 der SSV erforderlich:
− Anhang 1: In Anhang 1 sollen überall dort, wo heute auf eine technische Norm verwiesen wird, soweit möglich und sinnvoll Angaben zur Grösse der betreffenden Signale, Markierungen und Leiteinrichtungen gemacht werden. Weiter werden Angaben zur Grösse von Signalen, Markierungen und Leiteinrichtungen gemacht, die neu in die SSV aufgenommen werden.
− Anhang 2: Der Anhang 2 wird um zahlreiche Signale und Markierungen erweitert. Zudem soll der Symbol-Katalog in Ziffer 5 um die aus der touristischen Signalisation und aus der Wegweisung für den Langsamverkehr bekannten Symbole erweitert werden. Dabei sollen verschiedene Symbole modernisiert werden. Die neuen Symbole sollen künftig für die Wegweisung im Allgemeinen sowie für die touristische Signalisation und die Signalisation im Langsamverkehr verwendet werden dürfen.
3.3 Umsetzung der Motion 17.3952 Bühler
Die Nummerierung und die Benennung der Anschlüsse und Verzweigungen auf Autobahnen und Autostrassen sind heute in den Artikeln 56, 86 und 87 SSV, in den seit