Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 41 Seiten

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setzlich verankert sind (Österreich, Italien und Frankreich). Einen ausdrücklichen Verweis auf den Stand der Wissenschaft und Technik kennt demgegenüber das deutsche Signalisationsrecht.17

3 Die beantragte Neuregelung

3.1 Indirekte Verweisung auf den Stand der Wissenschaft, Technik und Erfah-

rung

Im 14. Kapitel der SSV sind die allgemeinen Anforderungen an die Strassensignalisation geregelt. Um zu verdeutlichen, dass bei der Ausführung, Ausgestaltung und Anbringung der Strassensignalisation (auch) auf die einschlägigen technischen Normen abzustellen ist, soll ein neuer Artikel 103a SSV eingeführt werden. Dieser hält fest, dass dort, wo das Strassenverkehrsrecht keine Vorgaben macht, auf die anerkannten Regeln der Technik zurückzugreifen ist. Das Signalisationswesen soll sich also zunächst nach den Vorgaben des Strassenverkehrsrechts richten. Die technischen Normen sind erst in einem zweiten Schritt beizuziehen.

Die Vorschrift in Artikel 115 Absatz 1 SSV, wonach das UVEK technische Normen als rechtsverbindlich erklären kann, soll gestrichen werden. Damit wird der Systemwechsel von der direkten zur indirekten Verweisung im Signalisationsrecht endgültig vollzogen. Das UVEK und das ASTRA sollen aber auch künftig Weisungen für die Ausführung, Ausgestaltung und Anbringung der Strassensignalisation erlassen dürfen (Art. 115 Abs. 1 und Abs. 2 SSV). Dies ermöglicht es dem Departement und dem Fachamt unter anderem, den Vollzugsbehörden die einschlägigen technischen Normen zur Anwendung zu empfehlen.

3.2 Übernahme wichtiger Inhalte der in der SSV für rechtsverbindlich erklärten technischen Normen

Die Übernahme der wichtigsten Norminhalte in das Bundesrecht führt zu zahlreichen Anpassungen der SSV, namentlich in den folgenden Bereichen:

− Touristische Signalisation und Hotelwegweisung: Die touristische Signalisation ist heute ausschliesslich in der SN 640 827c geregelt. Künftig sollen die Grundsätze der touristischen Signalisation in einem neuen Artikel 54c SSV rechtlich verankert und die verschiedenen touristischen Signale in den Anhang 2 aufgenommen werden. Ebenfalls ins Bundesrecht überführt werden soll die Hotelwegweisung, die heute einzig in der SN 640 828 geregelt ist.

− Wegweisung für den Langsamverkehr: Im Unterschied zur Wegweisung für Fahrräder und fahrzeugähnliche Geräte ist die Wegweisung auf Fuss- und Wanderwegen

17 § 39 Ziff. II der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO): «Soweit die StVO und diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausgestaltung und Beschaffenheit, für den Ort und die Art der Anbringung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur Rahmenvorschriften geben, soll im einzelnen nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik verfahren werden, den das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt erforderlichenfalls bekannt gibt». 10/41