Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 41 Seiten

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zionali», «tattilo-visuali» durch «visivo-tattili», «tavolette numerate» und «tavole numerate» durch «segnali di identificazione», «iscrizione» durch «scritta», «tavola» durch «cartello», «istallazioni annesse» und «installazioni annesse» durch «impianti accessori», «indicazione della direzione» durch «segnaletica di direzione» sowie «indicatore di direzione avanzato» durch «segnale di preavviso».

Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. j

Abs. 1: Neu soll der Begriff «Leiteinrichtungen» in der Bestimmung zum Regelungsgegenstand der SSV ausdrücklich erwähnt werden. Damit soll insbesondere die Bedeutung temporärer und dauerhafter Leiteinrichtungen für die Signalisation unterstrichen werden.

Abs. 2 Bst. j (neu): Die in Absatz 2 enthaltene Aufzählung soll um die Erlasstitel-Abkürzung «FWG» ergänzt werden, die in Artikel 54b E-SSV verwendet wird.

Art. 14 Sachüberschrift sowie Abs. 2 und 3

Abs. 2: Der Bundesrat hat die Bestimmungen zum Gefahrensignal «Flugzeuge» (1.28) am 24. Juni 2015 mit Wirkung seit dem 1. Januar 2016 aufgehoben.22 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL beantragt, das Gefahrensignal wieder in das Signalisationsrecht aufzunehmen. Es weist darauf hin, dass das Signal unter anderem als Element des Sicherheitskonzepts rund um Flugplätze dient, indem es Verkehrsteilnehmende vor plötzlich auftauchenden Flugzeugen, Flugzeuglichtern, Abwinden oder Fluglärm warnt. Zudem werde das Signal auch auf den Strassen innerhalb von Flugplätzen oft verwendet. Dabei verlangten die internationalen Luftfahrt-Normen, dass die Strassensignalisation auf Flugplätzen im Einklang mit der nationalen Strassenverkehrsgesetzgebung steht. Auf Antrag des BAZL wird vorgeschlagen, die Bestimmungen zum Gefahrensignal «Flugzeuge» wieder in die SSV aufzunehmen.

Abs. 3: Das BAZL stellt den Antrag, in der Strassensignalisation ein Signal zur Warnung vor startenden und landenden Helikoptern vorzusehen. Das Signal soll insbesondere bei Heliports in Strassennähe verwendet werden dürfen. Gemäss Ausführungen des BAZL wird heute an solchen Stellen teils mit dem Signal «Flugzeuge» gewarnt, womit man aber den Helikopter-spezifischen Gefahren (Schweben, andere Arten von Abwinden) nicht gerecht wird.

Art. 49 Abs. 1, 2 und 2bis

Abs. 1: Der wenig sprechende Begriff «gemischte Ortschaft» soll durch den passenderen Begriff «mehrsprachiger Ort» ersetzt werden.

Abs. 2: Die Grundzüge der touristischen Signalisation und der Hotelwegweisung werden künftig in separaten Bestimmungen rechtlich verankert. Die heutigen Verweise in Artikel 49 Absatz 2 SSV sind damit entbehrlich und können gestrichen werden. Der

22 AS 2015 2459