Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 41 Seiten
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Anfang 2021 nicht mehr rechtsverbindlichen SN 640 824a18 und 640 817d19 und in den «Weisungen des UVEK vom 12. November 2019 über die Wegweisung bei Anschlüssen und Namen der Verzweigungen auf dem Nationalstrassennetz» geregelt.
Die Artikel 56, 86 und 87 SSV müssen wegen des Systemwechsels von direkten zu indirekten Verweisungen revidiert werden. Die Nummern und Namen der Anschlüsse und Verzweigungen auf Autobahnen und Autostrassen soll das UVEK künftig nicht mehr in Weisungen regeln, sondern in einer Departementsverordnung. Dabei soll dem UVEK die Möglichkeit eingeräumt werden, die Festlegung der Nummerierung und Benennung dem ASTRA zu übertragen. In Umsetzung der Motion 17.3952 Bühler sollen Kantone oder Gemeinden, die wünschen, dass die Namen von Ortschaften im Bereich der Autobahnanschlüsse und -verzweigungen zweisprachig aufgeführt werden, ein entsprechendes Gesuch beim ASTRA einreichen können. Heisst das ASTRA das Gesuch gut, führt es die Verordnung entsprechend nach. Weist es das Gesuch ab, erlässt es eine Verfügung, die der betroffene Kanton oder die betroffene Gemeinde anfechten können. Mit diesem Verfahren soll insbesondere der Kritik aus dem Parlament Rechnung getragen werden, wonach die Zulässigkeit zweisprachiger Bezeichnungen bislang nicht klar genug geregelt war.
3.4 Weitere Anpassungen
Die Revision sieht die folgenden weiteren Anpassungen der SSV vor:
− Aufgrund der indirekten Verweisung auf den Stand der Technik, der Übernahme der wichtigsten Inhalte der rechtsverbindlichen Normen in das Bundesrecht sowie der allgemeinen Weisungsbefugnis von UVEK und ASTRA in Artikel 115 Absätze 1 und 2 SSV sind die übrigen Aufträge an das UVEK, Weisungen zu erlassen, entbehrlich und sollen gestrichen werden.20
− Revisionsbedürfnisse betreffend die Grössen von Signalen, Markierungen und Leiteinrichtungen sollen künftig schneller umgesetzt werden können. Gleiches gilt für die Symbole, deren Katalog in Anhang 2 Ziffer 5 namentlich aufgrund ihrer verbreiteten Verwendung in der touristischen Signalisation und in der Wegweisung zum Langsamverkehr stark erweitert werden soll. Es wird deshalb vorgeschlagen, dass der Bundesrat dem UVEK die Befugnis erteilt, Anhang 1 und Anhang 2 Ziffer 5 SSV zu ändern (vgl. Art. 115 Abs. 1bisE-SSV).
− Gemäss Artikel 102 Absatz 2 SSV steht auf Autobahnen das Grossformat. Bereits heute wird dort aber zumeist das Zwischenformat verwendet. Gründe dafür sind die bessere Wahrnehmung von Signalen aufgrund der heutigen retroreflektierenden Folien und das Anbringen der Signale über der Fahrbahn («Überkopf-Signalisation»). Die heutige Praxis soll künftig auch rechtlich abgebildet werden.
18 «Nummerierung der Anschlüsse und Verzweigungen von Autobahnen und Autostrassen» (Fassung vom Dezember 2002; vgl. Art. 2 Bst. g der Verordnung von 2007).
19 «Signalisation der Haupt- und Nebenstrassen, Wegweiser, Darstellung» (Fassung vom November 2005; vgl. Art. 2 Bst. c der Verordnung von 2007).
20 Art. 54 Abs. 9, Art. 56, Art. 72 Abs. 5, Art. 80 Abs. 5, Art. 82 Abs. 6 und Art. 89 Abs. 8 SSV.