Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 41 Seiten

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ausdrücklich mit Titel und unter Angabe der jeweils verbindlichen Fassung aufgeführt. Mit dieser rechtlich als «direkt» oder «statisch» bezeichneten Verweisungstechnik werden die technischen Normen selbst zu Rechtsnormen und erlangen Rechtskraft.

Nebst den direkten Verweisungen enthält die SSV an verschiedenen Orten Anweisungen an das UVEK oder an das ASTRA, zur näheren Regelung bestimmter Signale und Markierungen Weisungen zu erlassen. Zu einem grossen Teil hatte das UVEK aber keine eigenen Weisungen erlassen, sondern entsprechende technische Normen des VSS in einer Departementsverordnung für anwendbar und somit – mittels direkter Verweisung – für rechtsverbindlich erklärt.

1.1.3 Kritik an der aktuellen Verweisungstechnik

Die direkte Verweisung ist in den letzten Jahren immer wieder kritisiert worden, namentlich aus den folgenden Gründen:

− Die direkte Verweisung auf technische Normen in Rechtserlassen ist schwerfällig und eignet sich nur dort, wo die Normen über einen längeren Zeitraum eine sachgerechte Regelung treffen.6 Dies trifft im Strassenverkehr kaum noch zu.

− Technische Normen geben den Stand der Technik und somit den idealen Zustand wieder, während Rechtsnormen Mindestanforderungen aufstellen. Die Zielsetzungen der technischen Normen und des Gesetzes sind somit nicht deckungsgleich. Das System der Rechtsverbindlicherklärung verleitet die für die Ausarbeitung der technischen Normen zuständigen Fachstellen dazu, die Normen zu stark an den Minimalanforderungen auszurichten, damit diese in das Gesetz aufgenommen werden können.

− Die für rechtsverbindlich erklärten technischen Normen werden nicht nach den Vorgaben des Publikationsrechts veröffentlicht und dürften damit im Widerspruch zu Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Publikationsverordnung vom 7. Oktober 20157 (PublV) stehen.

− Artikel 5 Absatz 3 SVG schreibt vor, dass im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen nur die vom Bundesrat vorgesehenen Signale und Markierungen verwendet werden dürfen. Dennoch enthalten mehrere rechtsverbindliche technische Normen in der SSV nicht abgebildete Signale und Markierungen, so etwa im Bereich des Langsamverkehrs8, der touristischen Signalisation oder der taktilvisuellen Markierungen. Aufgrund der direkten Verweisung sind die betreffenden Normen zwar Bestandteil des Strassenverkehrsrechts des Bundes. Ob der Vorschrift von Artikel 5 Absatz 3 SVG so Genüge getan wird, ist allerdings fraglich.

1.1.4 Revision der SSV vom 20. Mai 2020

Mit Blick auf diese Kritik hat der Bundesrat im Rahmen der am 20. Mai 2020 verabschiedeten Revision der SSV beschlossen, im Signalisationsrecht künftig auf direkte

6Gesetzgebungsleitfaden des Bundesamtes für Justiz, Rz. 752.

7 SR 170.512.1

8 Langsamverkehr steht traditionell für die Fortbewegung zu Fuss, auf Rädern oder Rollen, angetrieben durch menschliche Muskelkraft. Aufgrund der technologischen Entwicklung werden heute aber auch Motorfahrräder, namentlich E-Bikes mit elektrischer Tretunterstützung, zum Langsamverkehr gezählt. 7/41