Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 41 Seiten

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auch in technischen Normen regeln. Auf eine Übertragung von Inhalten der SSV in technische Normen soll aber (vorerst) weitestgehend verzichtet werden.

− Die Grundsätze der Signalisation und die Abbildungen von Signalen und Markierungen sollen in die SSV überführt werden: Die heute in der SSV für rechtsverbindlich erklärten Normen regeln zum Teil Aspekte der Signalisation, die wegen ihrer Bedeutung in die SSV übernommen werden müssen.

1.3 Erledigung eines parlamentarischen Vorstosses

Die Motion Bühler vom 29. September 2017 (17.3952 «Zweisprachige Signalisation auf Autobahnen ermöglichen») beauftragt den Bundesrat, rechtlich die Möglichkeit zu schaffen, um künftig die Namen der Autobahnanschlüsse in zwei Landessprachen aufführen zu können. Die zweisprachige Anzeige von Ortschaften und gegebenenfalls von Stadtteilen soll zulässig sein, wenn in der betroffenen zweisprachigen Ortschaft die kleinere Sprachgruppe mindestens 30 Prozent der Bevölkerung umfasst. Der Forderung kann im Rahmen dieser Revision nachgekommen werden (Art. 86 Abs. 9 und Art. 87 Abs. 6 E-SSV).

1.4 Anpassung im Ordnungsbussenrecht

In der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 201913 (OBV) soll ausdrücklich festgehalten werden, dass auf Autobahnen und Autostrassen mit mehreren Fahrstreifen nicht nur beim unzulässigen Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen eine Ordnungsbusse ausgesprochen werden kann, sondern auch beim unzulässigen Rechtsvorbeifahren.

2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Die Grundsätze der Signalisation im Strassenverkehr sind international geregelt, namentlich im Übereinkommen vom 8. November 196814 über Strassenverkehrszeichen, im Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 197115 zum Übereinkommen über Strassenverkehrszeichen sowie im Protokoll über Strassenmarkierungen vom 1. März 197316 zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Strassenverkehrszeichen. Die Abkommen enthalten zahlreiche Vorschriften, die sich auch zur Ausgestaltung von Signalen und Markierungen äussern. Die Schweiz ist Vertragspartei der beiden Übereinkommen und des Zusatzprotokolls.

Ein Vergleich mit den Nachbarländern der Schweiz zeigt, dass weitergehende Regelungen zur konkreten Ausgestaltung von Signalen und Markierungen tendenziell ge-

13SR 314.11

14 SR 0.741.20

15 SR 0.741.201

16 SR 0.741.201.2