Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 41 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht
Verweisungen auf technische Normen zu verzichten. Das UVEK hat aus diesem Grund seine Verordnung vom 12. Juni 20079 über die auf die Signalisation von Strassen, Fuss- und Wanderwegen anwendbaren Normen (nachfolgend: UVEK-Verordnung von 2007) auf den 1. Januar 2021 aufgehoben.10 Um während einer Übergangsphase die Rechtssicherheit zu gewährleisten, hat der Bundesrat bestimmte besonders wichtige Normen des VSS für die Zeit bis zum 31. Dezember 2024 für weiterhin anwendbar erklärt (Art. 115a SSV). Zudem hat er direkte Verweisungen auf technische Normen betreffend Grösse der Signale und Markierungen in Anhang 1 SSV vorerst stehen lassen. Die von Artikel 115a SSV erfassten Normen und die direkten Verweisungen in Anhang 1 SSV sind im Anhang zu diesem Bericht aufgeführt (Ziff. 8).
1.1.5 Revisionsziele
Mit der vorliegenden Revision soll die von Bundesrat und UVEK Anfang 2021 eingeleitete Abkehr von direkten Verweisungen auf technische Normen im Signalisationsrecht abgeschlossen werden. Weiter soll eine Lösung gefunden werden für die Fälle, wo das UVEK den bundesrätlichen Auftrag, Weisungen zu erlassen, mit einem direkten Verweis in der UVEK-Verordnung von 2007 auf entsprechende technische Normen erfüllt hat.
1.2 Gewählte Lösung
Bundesrat und UVEK haben schon Anfang 2021 darauf hingewiesen, dass namentlich die für rechtsverbindlich erklärten Normen des VSS künftig den aktuellen Stand der Technik widerspiegeln sollen.11 Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, in der SSV ausdrücklich festzuhalten, dass sich die Anforderungen an Signale, Markierungen, Leiteinrichtungen, Strassenreklamen und dergleichen nach den anerkannten Regeln der Technik richten, soweit das Strassenverkehrsrecht selbst keine Vorschriften enthält. Mit dieser als «indirekt» bezeichneten Verweisung, also dem globalen Verweis auf den Stand der Wissenschaft, Technik und Erfahrung, legt der Gesetzgeber die Anwendung der einschlägigen technischen Normen nahe, ohne dass die Normen selbst zu Rechtsnormen werden.
Zusammen mit dem Systemwechsel in der Verweisungstechnik sollen die wichtigsten Inhalte der heute in Artikel 115a und in Anhang 1 SSV für rechtsverbindlich erklärten technischen Normen in die SSV überführt werden. Dabei sollen die folgenden Grundsätze beachtet werden:
− Der heutige Regelungsgrad in der SSV soll soweit möglich unverändert bleiben: Neben den Grundsätzen zur Verwendung von Signalen und Markierungen im Strassenverkehr enthält die SSV an verschiedenen Stellen vergleichsweise detaillierte Angaben, etwa zum Standort bestimmter Signale.12 Diese Angaben liessen sich
9 AS 2007 3449
10 AS 2020 2161
11 Erläuterungen des UVEK vom 10.12.2019 zur Änderung der Verkehrsregeln und Signalisationsvorschriften, Ziff. 2 zu Art. 115a SSV, sowie Erläuterungen des ASTRA zur Aufhebung der UVEK-Verordnung von 2007, Ziff. 2. Können abgerufen werden unter: www.astra.admin.ch > Themen > Verkehrsregeln > Neue Verkehrsregeln ab 1. Januar 2021 > Weiterführende Informationen (Stand: 31.05.2024).
12 Z. B. Art. 3 Abs. 3, Art. 11 Abs. 1, Art. 36 Abs. 8, Art. 38 Abs. 2, Art. 44 Abs. 3, Art. 52 Abs. 2 und 3, Art. 57 Abs. 3, Art. 71 Abs. 1bis Bst. c und Abs. 2, Art. 80 Abs. 2 und 3 oder Art. 89 Abs. 1 SSV. 8/41