Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 41 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht

neu die Möglichkeit geschaffen werden, Wegweiser zu Stellplätzen für Wohnmotorwagen («Wohnmobile», «Camper») vorzusehen.

Abs. 9: Die Grundzüge der bislang lediglich auf Normstufe geregelten Hotelwegweisung sollen ins Bundesrecht überführt werden. Vorgeschlagen wird, in Absatz 9 das Signal «Hotelwegweiser» (4.49.1) zu definieren. Zudem soll das Signal in Anhang 1 vermasst und in Anhang 2 abgebildet werden (neue Abbildung 4.49.1). Ferner soll das auf dem Wegweiser abgebildete Symbol «Hotel» in den Katalog ergänzender Angaben zu Signalen in Anhang 2 Ziffer 5 aufgenommen werden (neue Abbildung 5.53.7).

Art. 54a

Sachüberschrift und Abs. 1: Der Begriff «Wegweiser» soll durch «Wegweisung» ersetzt werden. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass in Artikel 54a SSV neben den Wegweisern neu auch der «Vorwegweiser für Fahrräder und fahrzeugähnliche Geräte» und die «Bestätigungstafel» geregelt werden sollen. Da sich die Wegweisung mit weisser Schrift auf rotem Grund auch an Lenkerinnen und Lenker von Motorfahrrädern richtet, soll diese Fahrzeugart künftig ausdrücklich in der Bestimmung erwähnt werden.

Abs. 2 und 3: Nach geltendem Strassenverkehrsrecht kennzeichnen die Wegweiser «Route für Fahrräder» (4.50.1), «Route für Mountainbikes» (4.50.3) und «Route für fahrzeugähnliche Geräte» (4.50.4) Strecken, die für die genannten Fortbewegungsmittel besonders geeignet sind. Der Begriff «Route» wird in der SN 640 829a umschrieben als «auf (Langsamverkehrs-)Wegen verlaufende, mit Zielangaben und gegebenenfalls mit Routennummern und/oder Routennamen signalisierte Verbindungen zwischen einem Ausgangspunkt und einem Ziel». In der Praxis hat sich die Wegweisung mit weisser Schrift auf rotem Grund aber auch abseits solcher Routen etabliert, indem allgemein für Fahrräder, Mountainbikes und fahrzeugähnliche Geräte besonders geeignete Wege entsprechend gekennzeichnet werden. Der Begriff «Route» soll deshalb durch «Wegweiser» ersetzt werden. Zudem sollen die Abbildungen 4.50.1, 4.50.3 und 4.50.4 modernisiert werden.

Abs. 4: Der in der SN 640 829a vorgesehene und in der Praxis an unübersichtlichen Stellen verwendete «Vorwegweiser für Fahrräder und fahrzeugähnliche Geräte» soll neu in die SSV aufgenommen werden. Zudem soll der Vorwegweiser in Anhang 2 bildlich wiedergegeben werden (neue Abbildung 4.51.4).

Abs. 5: Der Inhalt des geltenden Artikels 54a Absatz 5 SSV wird unverändert übernommen.

Abs. 6: Buchstabe a wird in seiner heutigen Fassung übernommen. Was Buchstabe b betrifft, soll die bereits nach geltendem Recht zulässige Angabe «Route» mit den Begriffen «national», «regional» und «lokal» präzisiert werden. Des Weiteren werden in Anhang 2 zwei neue Beispiele des «Vorwegweisers ohne Zielangabe» und der «Bestätigungstafel» mit verschiedenen Routenkategorien vorgeschlagen (neue Abbildungen 4.51.2 und 4.51.3). Damit soll Klarheit geschaffen werden, welche Farben für die verschiedenen Routen-Kategorien verwendet werden dürfen.