Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 41 Seiten
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Abs. 4: Dieser Absatz widmet sich den Bestätigungstafeln und den weiteren zulässigen Formen der Bestätigung auf Fuss- und Wanderwegen. Beispiele von Bestätigungstafeln sollen zudem in Anhang 2 bildlich wiedergegeben (neue Abbildung 4.52.6).
Abs. 5: Für die Informationstafeln zu Fuss- und Wanderwegnetzen gilt das zu den Informationstafeln für den Radverkehr Gesagte (vgl. Erläuterungen zu Art. 54a Abs. 8 E-SSV). Auf den Tafeln können zusätzlich zu den Informationen zu Fuss- oder Wanderwegrouten Informationen zu den besonderen Anforderungen angebracht werden, welche die Benutzerinnen und Benutzer mit sich bringen sollten. Dies gilt namentlich für Alpinwanderwege oder Winterwanderwege.
Art. 54c (neu)
Abs. 1-4: Die touristische Signalisation umfasst touristische Wegweiser, Symboltafeln und Hinweistafeln. Die Grundsätze der touristischen Signalisation sowie die Signale sollen aus der SN 640 827c in die SSV überführt werden. Zudem sollen die Grössen der Signale in Anhang 1 und die Signale in Anhang 2 abgebildet werden (neue Abbildungen 4.52.7-4.52.9). Dabei soll für die touristische Signalisation künftig nur noch ein brauner Hintergrund verwendet werden dürfen. Die heute in der SN 640 827c vorgesehene Signalisation mit weissen Wegweisern entspricht den Wegweisern auf Nebenstrassen und den besonderen Wegweisern (Art. 51 Abs. 1 und Art. 54 SSV sowie Abbildungen 4.33 und 4.45-4.48). Sie wird in diesem Rahmen weiterhin zulässig sein.
Abs. 5: Im Jahr 2014 hat Schweiz Tourismus in Zusammenarbeit mit Vertreterinnen und Vertretern der Kantone ein Signalisationskonzept für die Kennzeichnung der «Grand Tour of Switzerland» (GToS) auf Haupt- und Nebenstrassen erarbeitet.29 Damit die eigens für die GToS entwickelten und in der SSV nicht vorgesehenen Signalisationselemente entlang der Route angebracht werden durften, hat das ASTRA im März 2015 gestützt auf Artikel 115 Absatz 2 SSV eine zeitlich befristete Ausnahmeverfügung erlassen. Da sich das Konzept der GToS in der Praxis bewährt hatte, wurde die Ausnahmeverfügung Ende 2020 für weitere vier Jahre verlängert. Im Rahmen dieser Revision wird nun vorgeschlagen, die GToS-Signalisation ins Bundesrecht zu übernehmen.
Abs. 6: Die Vorgaben zur touristischen Signalisation auf Autobahnen und Autostrassen sollen künftig im neuen Artikel 89b E-SSV rechtlich verankert werden.
Art. 56
Abs. 1 (neu): Neu soll der Zweck der Nummerntafeln im Strassenverkehr sowie ihre zulässigen Verwendungsmöglichkeiten rechtlich festgehalten werden.
Abs. 2: Dieser Absatz entspricht dem heutigen Absatz 1. Der Auftrag des Bundesrats an das UVEK, Weisungen zur Ausgestaltung und Anbringung von Nummerntafeln für Europastrassen zu erlassen, soll gestrichen werden.
29 Vgl. unter www.myswitzerland.ch > Erlebnisse > Erlebnisfahrten > Auto, Motorrad - Grand Tour (Stand: 31.05.2024).