Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 41 Seiten
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Abs. 7: Das Signal «Endtafel» (4.51.4) wird auf Routen für Fahrräder, Mountainbikes oder fahrzeugähnliche Geräte nicht verwendet und soll deshalb gestrichen werden. Stattdessen sollen die in der Praxis auf Mountainbike-Routen häufig anzutreffenden Bestätigungen (Richtungspfeile) auf Objekten in die SSV aufgenommen werden.
Abs. 8 (neu): Die Informationstafeln für den Langsamverkehr sind in den Ziffern 25-27 der SN 640 829a geregelt. Das Signalisationsrecht nimmt bereits heute auf solche Tafeln Bezug, indem es in Artikel 97 Absatz 2 Buchstabe a SSV den zulässigen Anteil Werbung auf der Tafelfläche definiert. Aus Kohärenzgründen sollen auch die Informationstafeln selbst künftig rechtlich verankert werden. Auf eine Vermassung in Anhang 1 und Abbildungsbeispiele in Anhang 2 soll indes verzichtet werden.
Art. 54b (neu)
Die Grundzüge der Wegweisung auf Fuss- und Wanderwegen sollen Eingang in die SSV finden. In Anlehnung an die Wegweisung für Fahrräder und fahrzeugähnliche Geräte werden diverse neue Wegweiser und die dazugehörigen Abbildungen vorgeschlagen, die heute ausschliesslich in der SN 640 829a geregelt sind.
Abs. 1: Für die Wegweisung für den Fussgängerverkehr wird bereits heute vielerorts der aus der touristischen Signalisation bekannte «Wegweiser für Fussgängerinnen und Fussgänger» verwendet.25 Dieser pfeilförmige Wegweiser mit weissem Grund soll in Absatz 1 für die Wegweisung auf Fusswegnetzen nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 198526 über Fuss- und Wanderwege (FWG) rechtlich verankert und in Anhang 2 bildlich wiedergegeben werden (neue Abbildung 4.52.1).
Abs. 2: Für die Wegweisung auf Wanderwegnetzen nach Artikel 3 FWG sollen die heute in der SN 640 829a geregelten «Wegweiser für Wanderwege», «Wegweiser für Bergwanderwege» und «Wegweiser für Alpinwanderwege» in die SSV übernommen werden. Hinzukommen soll zudem die Wegweisung auf Winterwanderwegen, die heute einzig in einem vom ASTRA, den Schweizer Wanderwegen und der Stiftung Schweiz-Mobil herausgegebenen Leitfaden geregelt ist.27 Die verschiedenen Wegweiser werden in Anhang 2 bildlich wiedergegeben (neue Abbildungen 4.52.2-4.52.5).
Abs. 3: Diese Bestimmung zählt auf, welche Zusatzangaben auf den Wegweisern nach Absatz 1 und 2 zulässig sind. Nebst Zeitangaben, Standortfeldern28 und ergänzenden Informationen wie Nummer und Name von nationalen, regionalen oder lokalen Routen in einem Feld können auf den Wegweisern die Symbole nach Anhang 2 Ziffer 5 SSV angebracht werden.
25 SN 640 827c, Ziff. 12.
26 SR 704
27 «Winterwanderwege und Schneeschuhrouten – Leitfaden für Planung, Signalisation, Betrieb und Information», 2020. Kann abgerufen werden unter: www.astra.admin.ch > Themen > Langsamverkehr > Materialien (Stand: 31.05.2024).
28 Bei Standortfeldern handelt es sich um weisse Felder an der Wurzel des Wegweisers, die Standortnamen (Orts- und Flurnamen) auf der Basis der aktuellen Landeskarte des Bundesamts für Landestopografie sowie Höhenangaben enthalten. Standortfelder können separat verwendet oder in einen Wegweiser integriert werden. 17/41