Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 41 Seiten
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Abs. 3: Das Konzept, wonach das UVEK das Basisnetz der Autobahnen und Autostrassen festlegt, ist veraltet. Soweit es sich bei Autobahnen und Autostrassen um Nationalstrassen handelt (also um Autobahnen und Autostrassen, die unter der Strassenhoheit und im Eigentum des Bundes stehen30), richtet sich die Nummerierung nach dem Anhang des von der Bundesversammlung am 10. Dezember 2012 verabschiedeten Bundesbeschlusses über das Nationalstrassennetz31 (Netzbeschluss). Mit dem Verweis auf den Netzbeschluss wird der bundesrätliche Auftrag an das UVEK entbehrlich und kann gestrichen werden.
Zur Abgrenzung von Autobahnen und Autostrassen unter der Hoheit und im Eigentum des Bundes und solchen unter der Hoheit und im Eigentum der Kantone sollen in der SSV die Begriffe «nationale Autobahnen und Autostrassen» bzw. «kantonale Autobahnen und Autostrassen» verwendet werden. Die Begriffe stammen aus der Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 199132 (Anhang 1 Bst. A-C).
Abs. 4: Dieser Absatz entspricht dem heutigen Absatz 3. Neu soll die Möglichkeit rechtlich verankert werden, wonach Nationalstrassen dritter Klasse, also Hauptstrassen unter der Hoheit und im Eigentum des Bundes, zusätzlich zu den blau-weissen Nummerntafeln für Hauptstrassen mit rot-weissen Nummerntafeln versehen werden dürfen. Die Nummerierung richtet sich nach dem Anhang des Netzbeschlusses. Diese Möglichkeit ist gemäss Dokumentation ASTRA 80003 «Nummerierung und Anzeige der Streckenkilometer der NS 3. Klasse» bereits heute vorgesehen.33 Ferner soll auch für die Nummerntafeln für Hauptstrassen der Auftrag an das UVEK zum Erlass von Weisungen gestrichen werden.
Abs. 5 (neu): Diese Bestimmung entspricht dem heutigen Absatz 4. Das Verfahren der Nummerierung soll neu in Absatz 6 geregelt werden.
Abs. 6 (neu): Diese Bestimmung entspricht zu Teilen dem heutigen Absatz 4. Sie beauftragt das UVEK mit der Nummerierung der Anschlüsse und Verzweigungen auf den nationalen Autobahnen und Autostrassen. Ferner räumt sie dem UVEK die Möglichkeit ein, die Nummern kantonaler Autobahnen und Autostrassen sowie derer Anschlüsse und Verzweigungen festzulegen. Die kantonalen Autobahnen und Autostrassen sind in Anhang 1 Buchstaben B und C der Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 199134 aufgeführt. Bei Bedarf wird der Bund diese Strassen zusammen mit den betroffenen Kantonen nummerieren können.
Die Festlegung der Nummern hat künftig nicht mehr in Weisungen, sondern in Form einer Departementsverordnung zu ergehen. Dabei kann das UVEK die Festlegung bzw. die Festlegungsbefugnis dem ASTRA übertragen. So soll ermöglicht werden, dass die Nummerierung in möglichst engem und praxisnahem Austausch zwischen
30Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG; SR 725.11).
31BBl 2017 7807; 2023 2464
32 SR 741.272
33Kann abgerufen werden unter: www.astra.admin.ch > Fachleute und Verwaltung > Standards für Nationalstrassen > Dokumentation (Stand: 31.05.2024).