Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 41 Seiten
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Bund und Kantonen erfolgen kann. Vgl. für die Benennung der Anschlüsse und Verzweigungen sowie für die Umsetzung der Motion 17.3952 Bühler die Erläuterungen zu den Artikeln 86 Absätze 8 und 9 sowie 87 Absatz 6 E-SSV.
Art. 59 Abs. 2bisund 4
Abs. 2bis(neu): Bei der Signalisation von Baustellen werden in der Praxis spezielle Varianten des Signals «Anzeige der Fahrstreifen» (4.77) zur Anzeige von Verschwenkungen, Überleitungen, Rückführungen sowie Verminderungen von Fahrstreifen verwendet. Um die Verständlichkeit dieser Signal-Varianten im Baustellenbereich zu erhöhen, wird ein separates Hinweissignal «Anzeige des Fahrstreifenverlaufs bei Baustellen» mit entsprechenden Beispielen in Anhang 2 zur Diskussion gestellt (neue Abbildung 4.77.3).
Abs. 4: Die Vorgaben zur Aufstellung des Signals «Anzeige der Fahrstreifen» auf Autobahnen und Autostrassen soll künftig im neuen Artikel 89a Absatz 1 E-SSV geregelt werden. Der Verweis in Absatz 4 SSV muss deshalb entsprechend angepasst werden.
Art. 62 Abs. 1-3 und 5
Abs. 1 und 2: Die Aufzählung der zulässigen Hinweissignale soll um das Signal «Tankstelle mit alternativem Treibstoff» erweitert werden. In Anhang 2 soll zudem eine entsprechende Abbildung eingeführt werden (neue Abbildung 4.84.1). Damit soll eine in der Praxis bereits weit verbreitete, bislang lediglich auf Weisungsstufe35 festgehaltene Signalisation in die SSV überführt werden.
Das Hinweissignal «Telefon» (4.81) wird heute nicht mehr verwendet und soll deshalb aus dem bundesrechtlichen Signalkatalog entfernt werden. An dessen Stelle soll neu das Signal «Notruf-Telefon» treten. Dieses Signal ist heute in Absatz 3 von Artikel 62 SSV geregelt und wird insbesondere in Tunneln verwendet. In Anhang 2 sollen neu Bespiele des Signals aufgeführt werden (neue Abbildung 4.81).
In Absatz 1 und 2 soll der Begriff «Zeltplatz» durch «Campingplatz» ersetzt werden. Zudem sollen Stellplätze für Wohnmotorwagen künftig als solche signalisiert werden können (vgl. Erläuterungen zu Art. 54 Abs. 3 E-SSV).
Abs. 3: Die Signalkombination, bestehend aus den Signalen «Notruf-Telefon» und «Feuerlöscher» (4.92), ist derzeit nur in einer ASTRA-Richtlinie36 geregelt. Die Möglichkeit, die beiden Signale bei unzureichenden Platzverhältnissen in Tunneln zu kombinieren, soll künftig in Absatz 3 und Anhang 2 bundesrechtlich verankert werden (neue Abbildung 4.81).
Abs. 5: Der heutige Absatz 5 regelt das Signal «Radio-Verkehrsinformation». Die Bestimmung hält fest, dass das Signal ausserhalb von Autobahnen und Autostrassen
35 Ziff. 3.1 der Weisungen des ASTRA über die Signalisation von Rastplätzen sowie über zusätzliche Hinweise auf Wegweisern für Raststätten auf Autobahnen und Autostrassen vom 10. Mai 2020. Können abgerufen werden unter: www.astra.admin.ch > Fachleute und Verwaltung > Vollzug Strassenverkehrsrecht > Dokumente > Weisungen (Stand: 31.05.2024).
36 Ziff. 3.2.5 der Richtlinie des ASTRA 13010 «Signalisation der Sicherheitseinrichtungen in Strassentunneln» (Ausgabe 2011). Kann abgerufen werden unter www.astra.admin.ch > Fachleute und Verwaltung > Dokumente für Nationalstrassen / Agglomerationsprogramme > Standards für Nationalstrassen > Richtlinien (Stand: 31.05.2024). 20/41