Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 41 Seiten
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nur aufgestellt wird, wo der Frequenzbereich wechselt. Die Ablösung der Verbreitung von Radioprogrammen über Ultrakurzwellen (UKW) zu Digital Audio Broadcasting plus (DAB+) führt dazu, dass Radiosender nicht mehr über die Frequenz, sondern über den Namen des Senders gesucht werden. Folglich braucht auf dem Signal «Radio-Verkehrsinformation» (4.90) die Frequenz künftig nicht mehr angegeben zu werden. Die meisten staatlichen und privaten sowie nationalen und regionalen Radiosender informieren heute über das aktuelle Verkehrsgeschehen. Auch werden aktuelle Verkehrsinformationen nicht nur über Radio, sondern über weitere Kanäle wie Mobiltelefone, Navigationssysteme oder Wechseltextanzeigen verbreitet. Vor diesem Hintergrund scheint es nicht mehr zeitgemäss, im Strassenverkehr auf einen «Sender mit nationalem Programm» hinzuweisen. Der Inhalt des aktuellen Absatz 5 kann deshalb ersatzlos gestrichen werden. Vgl. zur Verwendung des Signals «Radio-Verkehrsinformation» (4.90) im Bereich von Tunneln die Erläuterungen zu Artikel 89a Absatz 2 E-SSV.
Anstelle des Signals «Radio-Verkehrsinformation» soll im Absatz 5 künftig das Signal «Tankstelle mit alternativem Treibstoff» geregelt werden. Um anzuzeigen, welche Art von alternativem Treibstoff am betreffenden Ort angeboten wird, darf das Signal «Tankstelle mit alternativem Treibstoff» mit der jeweils zutreffenden Abkürzung ergänzt werden. Zulässig sind namentlich CNG (Compressed Natural Gas) für Erdgas, EV (Electric Vehicle) für Ladestationen, H2 (Hydrogenium) für Wasserstoff und LPG (Liquefied Petroleum Gas) für Flüssiggas.
Art. 66 Abs. 5 Bst. c
Die temporäre Leiteinrichtung «Drehkelle», die im italienischen Text in «paletta segnaletica» unbenannt wird, soll neu in Artikel 80 Absatz 5 E-SSV geregelt werden. Der Verweis in Artikel 66 Absatz 5 Buchstabe c SSV muss deshalb entsprechend angepasst werden.
Art. 72 Abs. 1ter, 1quater, 3 und 5
Abs. 1ter(neu): Die Vorschrift, wonach sich die Grösse der Markierungen nach Anhang 1 richtet, soll in einem neuen Absatz des Grundsatzartikels zu den Markierungen verankert werden. Wie bei den Signalen37 soll es auch bei den Markierungen in begründeten Einzelfällen zulässig sein, von den bundesrechtlichen Grössen abzuweichen.
Abs. 1quater(neu): Die neue Bestimmung soll den Grundsatz festhalten, dass Markierungen aus der Sicht der Verkehrsteilnehmenden gut erkennbar sein müssen. Diese blicken mit einem vergleichsweise flachen Sichtwinkel auf die Markierungen. Namentlich Pfeile, Aufschriften und Symbole müssen deshalb in Fahrtrichtung überhöht bzw. verzerrt werden. Die genaue Vermassung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Überhöhung soll wie bislang auf Normstufe erfolgen.
37 Art. 102 Abs. 3 SSV.