Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 41 Seiten

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Abs. 3: Die Möglichkeit, neben Richtungsangaben und den in der SSV vorgesehenen Aufschriften38 das Symbol des Signals «Autobahn» (4.01) auf der Fahrbahn anzubringen, ist heute einzig auf (rechtsverbindlicher) Normstufe geregelt.39 Sie soll in die SSV überführt werden.

Abs. 5: Das UVEK ist gestützt auf Artikel 115 Absatz 1 SSV befugt, Weisungen zu Markierungen zu erlassen. Der gleichlautende Hinweis in Artikel 72 Absatz 5 SSV ist überflüssig und kann gestrichen werden.

Art. 72a Abs. 1 und 2

Abs. 1: Der heute auf (rechtsverbindlicher) Normstufe40 geregelte Grundsatz, wonach taktil-visuelle Markierungen immer dann anzubringen sind, wenn ein besonderes Bedürfnis besteht oder die Sicherheit und Orientierung blinder und sehbehinderter Personen nicht durch bauliche Elemente gewährleistet werden kann, soll Eingang in die SSV finden. Ein besonderes Bedürfnis ist namentlich im Bereich von Blinden- und Sehbehindertenheimen, Spitälern, öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen oder Haltestellen des öffentlichen Verkehrs gegeben.

Abs. 2: Diese Bestimmung soll dahingehend angepasst werden, dass die nach geltendem Recht zulässigen taktil-visuellen Markierungen mit Klammerverweisen und Abbildungen in Anhang 2 Ziffer 6 SSV ergänzt werden (neue Abbildungen 6.30-6.34). Um die Übersichtlichkeit zu verbessern, wird eine neue Gliederung des Absatzes vorgeschlagen (neue Bst. a-e).

Art. 72b (neu)

Die auf (rechtsverbindlicher) Normstufe41 vorgesehene Möglichkeit, Mittelstreifenüberfahrten auf Autobahnen und Autostrassen mit Unterflurleuchten zu markieren, soll im neuen Artikel 72b E-SSV in den Grundsätzen bundesrechtlich verankert werden.

Art. 73 Abs. 1 und 1bis

Abs. 1 und Abs. 1bis(neu): Sicherheitslinien (6.01 und 6.02) zählen zu den wichtigsten Markierungen, um die Sicherheit im Strassenverkehr zu erhöhen. Verkehrsregelverstösse im Zusammenhang mit Sicherheitslinien führen denn auch zu vergleichsweise hohen Strafen. Entsprechende Ordnungsbussen variieren zwischen CHF 100 und 140, wobei das Überfahren von Sicherheitslinien aufgrund der damit einhergehenden Gefährdung oft im ordentlichen Strafverfahren geahndet wird. Für die Verkehrsteilnehmenden ist es deshalb wichtig zu wissen, ob eine Linie auf der Fahrbahn eine Sicherheitslinie darstellt oder nicht. Hierzu muss die Linie ausreichend lang sein. Für Sicherheitslinien sollen deshalb die Mindestlängen nicht nur im Anhang 1 rechtlich verankert werden, sondern auch in der SSV selbst. Die Mindestlängen von 20 m innerorts

38 Als Aufschrift im Sinn von Art. 72 Abs. 3 SSV gelten z. B. die Aufschrift «TAXI» gemäss Art. 73a Abs. 1, «BUS» gemäss Art. 74b oder «STOP» gemäss Art. 75 Abs. 2 SSV.

39 SN 640 850a, Ziff. 7.6.

40 SN 640 852, Ziff. 6.

41 SN 640 853.