Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 41 Seiten

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und 50 m ausserorts entsprechen den in den technischen Normen definierten Mindestlängen.42 Die Mindestlänge von 20 m entspricht zudem den internationalen Vorgaben.43 Zur besseren Lesbarkeit soll der heutige Absatz 1 in zwei neue Absätze aufgeteilt werden. Der neue Absatz 1 regelt die Funktionen von Sicherheitslinien. Der neue Absatz 1bisbeinhaltet die rechtlichen Vorgaben zur Länge von Sicherheitslinien.

Art. 74 Abs. 1bis(neu)

Fahrstreifen sollen nur dort markiert werden, wo sämtliche Fahrzeugarten, die üblicherweise auf dem entsprechenden Fahrstreifen verkehren, ohne Inanspruchnahme eines anliegenden Fahrsteifens gefahrlos kreuzen oder nebeneinander fahren können. Dieser allgemeine Grundsatz ist heute einzig in Ziffer 6 der seit Anfang 2021 nicht mehr rechtsverbindlichen SN 40 862 «Markierungen – Anwendungen auf Haupt- und Nebenstrassen» verankert. Aufgrund seiner Tragweite soll er in die SSV übernommen werden. Bei Kernfahrbahnen (vgl. Art. 74a Abs. 2 SSV) wird dem Grundsatz insoweit Rechnung getragen, als infolge der fehlenden Breite der Kernfahrbahn keine Mittelmarkierungen angebracht werden. Zu beachten ist aber, dass aus Sicherheitsgründen auch Kernfahrbahnen eine ausreichende Breite zum Kreuzen bzw. Nebeneinanderfahren aufweisen sollten. Dabei ist dem Stand der Technik besondere Beachtung zu schenken.

Art. 76 Sachüberschrift und Abs. 1bis(neu)

Die in der rechtsverbindlichen SN 640 850a ausdrücklich geregelte und in der Praxis weit verbreitete «Abweislinie» soll künftig bundesrechtlich geregelt werden. Abweislinien, die an Hindernissen am Fahrbahnrand vorbeiführen, sind in ihrer Funktion mit einer Randlinie vergleichbar. Im Bereich von Hindernissen auf der Fahrbahn und bei Verkehrsinseln kommt der Abweislinie demgegenüber eine eigenständige Bedeutung zu. Sie soll deshalb in einem eigenen Absatz und mit einem eigenen Klammerverweis sowie einer dazugehörigen Abbildung in Anhang 2 Ziffer 6 SSV geregelt werden (neue Abbildung 6.16.4). Abweislinien dürfen wie Randlinien überfahren werden. Dabei ist aber zu beachten, dass an Verkehrsinseln und Hindernissen in der Fahrbahnmitte rechts vorbeigefahren werden muss. Zudem wird eine mehr als 20 m lange Abweisline in der Fahrbahnmitte (innerorts) zu einer Sicherheitslinie (vgl. Erläuterungen zu Artikel 73 Absatz 1bisE-SSV).

Art. 79 Abs. 3

Artikel 79 Absatz 3 SSV, der die doppelte Querlinie in weiss-blauer Farbe regelt, soll neu mit einem Klammerverweis und einer dazugehörigen Abbildung in Anhang 2 Ziffer 6 SSV ergänzt werden (neue Abbildung 6.24).

42 SN 640 850a, Ziff. 7.1.

43 Ziff. 2; Anhang 2, Kapitel Ziff. II, Bst. A, Nr. 6 des Übereinkommens über Strassenverkehrszeichen i.V.m. Ziff. 7 des Anhangs zum Protokoll über Strassenmarkierungen zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Strassenverkehrszeichen. 23/41