Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 41 Seiten
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schlechte Witterung, Baustellen in einer Unterführung usw.). Aus strassenverkehrsrechtlicher Sicht steht die Wahrnehmbarkeit von Baustellen im Vordergrund, indem namentlich Signale und Abschrankungen mit Warnleuchten und gegebenenfalls gelbem Blinklicht versehen werden (Art. 70 Abs. 1 Bst. c SSV).46 Daneben spielt die Beleuchtung auch aus arbeitsrechtlicher Sicht eine wichtige Rolle (Arbeitsstellenbeleuchtung).
Im Übrigen soll nochmals ausdrücklich auf den Stand der Wissenschaft, Technik und Erfahrung hingewiesen werden, dessen Beachtung im Bereich der Baustellen-Signalisation wegen der erhöhten Unfallgefahr besonders wichtig ist. Dabei handelt es sich um eine Wiederholung des im neuen Artikel 103a E-SSV Gesagten.
Abs. 7 (neu): Mit der neuen Bestimmung soll sichergestellt werden, dass temporäre Leiteinrichtungen (rot-weiss) nicht nur bei Baustellen verwendet werden können, sondern auch bei weiteren vorübergehenden Hindernissen im Bereich der Fahrbahn.
Art. 82
Abs. 1: Die Vorschrift, dass ständige Hindernisse weniger als 1 m vom Fahrbahnrand entfernt sein müssen, damit sie mit Leiteinrichtungen gekennzeichnet werden dürfen, ist zu starr. Sie soll aufgehoben und an deren Stelle von «ständigen Hindernissen neben der Fahrbahn» gesprochen werden. Mindestabstände für bestimmte Leiteinrichtungen können auf Normstufe festgelegt werden. Hindernisse über der Fahrbahn, die mit Leiteinrichtungen gekennzeichnet werden (z. B. Leitmarken), sollen ausdrücklich erwähnt werden. Der Hinweis, wonach Hindernisse zu kennzeichnen sind, wenn sie den sicheren Verkehrsablauf gefährden, namentlich bei schlechten Sichtverhältnissen, soll klarstellen, dass nicht jedes potenzielle Hindernis mit Leiteinrichtungen versehen werden muss.
Abs. 2: Der heutige Absatz 2 regelt neben den Leitmarken auch noch die Leitpfeile. Neu soll Absatz 2 ausschliesslich die verschiedenen Formen von Leitmarken beinhalten. Einleitend soll deshalb nur noch von Leitmarken gesprochen werden. Die heute in Buchstabe b erwähnten Leitpfeile sollen im neuen Absatz 5 geregelt werden.
Abs. 3 und 4 (neu): Die Vorschriften zu den Leitpfosten sind heute in Absatz 3 geregelt. Der besseren Übersichtlichkeit halber sollen sie neu auf zwei Absätze aufgeteilt werden. Absatz 3 definiert die verschiedenen Arten von Leitpfosten. Neu sollen die zulässigen Masse für Leitpfosten in Anhang 1 aufgeführt werden. Zudem sollen in der neu vorgeschlagenen Ziffer 7 von Anhang 2 neben den Rundpfosten auch Beispiele von Dreieckpfosten abgebildet werden (neue Abbildungen 7.05 und 7.06). Der neue Absatz 4 regelt schliesslich die Rückstrahler, die auf Leitpfosten angebracht werden dürfen.
Abs. 5 (neu): Die heute in Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe b SSV erwähnten Leitpfeile sollen einen eigenen Absatz erhalten. Geregelt werden sollen die Ausgestaltung sowie grundlegende Voraussetzungen für die Verwendung von Leitpfeilen. Zudem soll die
46 SN 40 885, Ziff. 23, und 40 886 Ziff. 17.