Ergebnisbericht SSV
Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 96 Seiten
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können diese Änderungen einen negativen Einfluss auf die Verkehrssicherheit bedeuten,
welche dem VSS sehr wichtig ist. Folgende massgeblichen Unterschiede fallen auf:
− 6.08 Busstreifen bei Beginn und über Verzweigungen: Breite neu 0.15m statt 0.20m;
Es besteht damit in der E-SSV ein Unterschied zwischen Beginn/Verzweigung und der
offenen Strecke (Breite 0.20m). Üblicherweise wird die Breite auf der ganzen Länge
beibehalten. Dies ist in der E-SSV anzupassen.
− 6.15 Randlinie und Abweislinie: Diese wird für übrige Strassen neu mit 0.15m angege-
ben statt wie bis anhin 0.20m. Damit unterscheidet sie sich optisch gar nicht mehr von
der Sicherheitslinie, obwohl sie verkehrsrechtlich nicht die gleiche Bedeutung hat wie
die Sicherheitslinie. Es sollten mindestens beide Varianten möglich sein (0.15m und
0.20m).
− 6.16 Führungslinie: Bezüglich der Breite gilt das Gleiche wie für die Rand-/Abweislinie
6.15. Zudem soll neu die Ausführung 1m/1m auf übrigen Strassen möglich sein. Dies
kann in ungünstigen Fällen zu Verwechslungen mit einer Leitlinie führen. Auf diese Aus-
führung ist zu verzichten.
− 6.14 Vorankündigung der Wartelinie: Hier fehlen die Angaben zur Linienbreite (0.15m
für die Seiten bzw. 0.60m für die Basis).
− 6.17 Fussgängerstreifen: Mit der Formulierung «3m oder 4m» für die Länge der Balken
wird erfahrungsgemäss der kleinere Wert gewählt werden. Da die Sichtbarkeit von
Fussgängerstreifen mit 4m viel besser ist (aktueller Standardwert gemäss Norm), sollte
diese Breite aus Sicherheitsgründen als Normalbreite vorgegeben bleiben, 3m muss
die Ausnahme bleiben, die zu begründen ist (Formulierung «4m oder in begründeten
Ausnahmefällen 3m»). Der Abstand zum Fahrbahnrand soll maximal 0.50m betragen
(nicht konstant), weil die Streifen ansonsten gar nicht überall korrekt platziert werden
können
− 6.06 Einspurpfeile: In der E-SSV schrumpfen die Pfeile auf übrigen Strassen von 6.5m
auf 6m. Dies ist der Sichtbarkeit nicht zuträglich.
− 6.08 Bodenschrift «BUS»: Bisher war lediglich eine Schrifthöhe von 2m vorgesehen.
Aus Sichtbarkeitsgründen ist dies beizubehalten.
Diese Unterschiede zur aktuellen Norm sind unbedingt zu begründen und wir fordern, dass
eine Abklärung bezüglich Verkehrssicherheit vorgenommen wird.
− Ziffer 2: Die gelb-orangen vorübergehenden Markierungen heben auch die Geltung von AG Velo der SP
gelben Markierungen (Bus, Velo) auf
− Ziffer 3: Zusätzlich gelbe Richtungsangaben für den Veloverkehr erlauben, auch wenn
diese Ziele vom übrigen Verkehr auf diesem Weg nicht erreicht werden können
Grundsätzliche Ablehnung (im Fragebogen «Nein» angekreuzt bzw. im Schreiben entsprechend geäussert)
SO, AG Velo der GRÜNEN, Brunner, Grossenbacher, L-drive
Aus unserer Sicht wären diese Ausführungen zumindest teilweise mit Abmessungen etc. SO besser in einer Norm aufgehoben. Die SSV wird u.E. damit sehr umfangreich und auch sehr
detailliert.
Wir sind grundsätzlich einverstanden, dass die Grundsätze klar festgelegt werden müssen. L-drive Indessen sollten die Längen und Breiten der Markierungen klar definiert und eingehalten
werden und zwar nicht in Form von minimal und maximal-Definitionen. Allenfalls müssten
die Masse genau gleich wie in der SN 640 850a übernommen werden (auch mit der fetten
Bezeichnung für in der Regel anzuwendende Grössen). Grundsätzlich möchten wir festhal-
ten, dass bei diesen Markierungen auch viel klarer definiert werden, welche Farbe was be-
zeichnet. In der Praxis stellen wir fest, dass diesbezüglich ein Wildwuchs herrscht: teilweise
sind Linien / Punkte rot, gelb, violett, wobei sich die Bedeutung den meisten Verkehrsteil-
nehmenden nicht erschliesst, was der Verkehrssicherheit nicht zuträglich ist.
− neben den weissen Markierungen werden ebenfalls gelbe Markierungen (Bus, Velo) AG Velo der
durch temporäre orange Markierungen aufgehoben GRÜNEN, Brunner,
− Gelb markierte Richtungsangaben auf der Fahrbahn für den Veloverkehr auch dann Grossenbacher
zulassen, wenn andere Verkehrsteilnehmer diese Ziele auf diesem Weg nicht erreichen
können.
Keine Stellungnahme (im Fragebogen «keine Stellungnahme / nicht betroffen» angekreuzt)
AGW, FTV, Graf, GRW, IG Campingland, LUW, NVB+NGF, NWW, OWW, SchweizMobil, sgv, STV, SWW, TGW, Uster, VöV, WBUR, Womoland