Ergebnisbericht SSV
Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 96 Seiten
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3.1.16 Taktil-visuelle Markierungen (Frage 16) Sind Sie damit einverstanden, dass Artikel 72a Absatz 1 SSV betreffend die taktil-visuelle Markierungen neu formuliert und Absatz 2 neu gegliedert sowie mit den neuen Abbildungen 6.30 – 6.34 ergänzt wird (Art. 72a Abs. 1 und 2 E-SSV)?
Quantitative Beurteilung
Anzahl Anteil (%) Einver- Nicht Ein- Keine Total Einver- Nicht Einstanden verstan- Stellung- standen verstanden den nahme /
Nicht Be-
troffen
1. Kantone 26 0 0 26 100% 0%
2. In der Bundesversammlung vertretene 1 0 0 1 100% 0% politische Parteien
3. Gesamtschweizerische Dachverbände 1 0 0 1 100% 0% der Gemeinden, Städte und Bergge-
biete
4. Gesamtschweizerische Dachverbände 0 0 1 1 0% 0% der Wirtschaft
5. Weitere interessierte Kreise
5.1 Interkantonale Organisationen 4 0 2 6 100% 0% 5.2 Gesamtschweizerische Verbände 14 (1) 1 (1) 2 18 94% 6% Verkehr / Mobilität
5.3 Übrige gesamtschweizerische Ver- 0 1 1 2 0% 100% bände
5.4 Versicherungswesen 1 0 1 2 100% 0% 5.5 Übrige 0 1 0 1 0% 100%
6. Zusätzliche Stellungnahmen 2 1 12 15 67% 33%
Total 50 4 19 73 93% 7%
Qualitative Beurteilung
Grundsätzliche Zustimmung (im Fragebogen «Ja» angekreuzt bzw. im Schreiben entsprechend geäussert)
AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH, SP, 2rad, ACS, ACVS, AGVS, ASTAG, BFU, Cycla, FSU, Fussverkehr, KKPKS, KSSD, Lohnunternehmer, Pro Velo, SSV, strasseschweiz, SUVA, SVLT, SVSP, TCS, VCS, Velosuisse, VFAS, VSS
Es besteht eine enge Zusammenarbeit im Thema BehiG mit der Procap und daher sollten AG diese Bilddarstellungen mit diesen Organisationen abgestimmt werden.
Bei Art. 72a Abs. 2 lit. e E-SSV sollte es statt «vor Gefahrenstellen» besser «bei Gefahren- NW, BFU stellen» heissen. In Abs. 3, wo keine Änderung geplant ist, müsste Folgendes präzisiert
werden: Die Markierung der Längsführung ist weiss, diejenige des Fussgängerstreifens ist
gelb.
Die Neuformulierung und -gliederung finden wir treffend und gut. Auch die Abbildungen fin- SO den wir passend, wobei wir beliebt machen, diese in der VO des UVEK über die besonderen
Markierungen (und dementspr. nicht in Anhang 2 SSV) aufzunehmen.
Il faut toutefois préciser la couleur des marques des lignes (blanches) et des passages pié- strasseschweiz tons (jaunes). Également, il est indispensable de rendre l’usage des couleurs plus clair pour
l’usager.
Ja, die rechtliche Verankerung ist wünschenswert. Allerdings sollte die detaillierte Ausge- VSS staltung auf Normstufe vorgeschrieben bleiben.
Grundsätzliche Ablehnung (im Fragebogen «Nein» angekreuzt bzw. im Schreiben entsprechend geäussert)
Fussverkehr, Hindernisfreie Architektur, L-drive, SBb, SBV
Der Übernahme der Abbildungen stimmen wir zu, jedoch sind wir gegen die vorgesehenen Fussverkehr Änderungen an der Formulierung des Artikels 72a.
Während «Gefahrenstellen bisher als Beispiel erwähnt wurden», sollen sie künftig der ein-
zige Grund für die Kennzeichnung von Aufmerksamkeitsfeldern und Sicherheitslinien sein.