Ergebnisbericht SSV
Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 96 Seiten
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Fläche befindet und auf einem Weg, der an einen relevanten Ort führt. Art. 72a Absatz 1 können wir daher vollumfänglich zustimmen.
Die «Sicherheitslinie zur Abgrenzung des Gefahrenbereichs» war schon bisher in der SSV ohne Präzisierung des Anwendungsbereichs aufgeführt. Die Dimension dieser Sicherheitsmarkierung wurde jedoch ausschliesslich für Bahnperrons entwickelt., auf denen die Markierung gezielt gesucht wird. Würde dieselbe Sicherheitslinie im Verkehrsraum zur Abgrenzung von Gefahrenbereichen eingesetzt, wäre sie deutlich zu schmal. Diverse Studien weisen darauf hin, dass taktile Bodenmarkierungen je nach Ausführung 60 bis 90 cm Breite benötigen, damit sie erkannt werden, wenn jemand quer darauf zugeht. Bei der Breite von 33 cm, wie sie auf dem Perron verwendet wird, könnte der Stock einmal kurz aufspringen und darüber hinweghüpfen, ohne dass die Linie wahrgenommen wird. Auch stellt die Breite nicht sicher, dass die Person mit dem Fussballen auf der Markierung abrollt und sie über die Füsse wahrnimmt. Auf Bahnperrons ist dieser Kompromiss entstanden, weil die Person vom Betreten des Perrons bis an die Sicherheitslinie lückenlos mit taktil-visuellen Markierungen geführt wird. Eine Breite von 60 oder 90 cm wäre aufgrund der zu schmalen Perrons nicht realisierbar gewesen. Im Rahmen der Revision der VSS Norm 40 852 «Taktil-visuelle Markierung» hat man sich daher mit der zuständigen Expertenkommission darauf geeinigt, zu präzisieren, dass die Sicherheitslinien nur an Haltestellen entlang der Grenze zum Gefahrenbereich Perronkante eingesetzt werden.
Abgrenzungen zur Fahrbahn setzen gemäss SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» eine Niveaudifferenz voraus. Die SN 640 852 «Taktil-visuelle Markierungen» präzisiert, dass taktil-visuelle Markierungen nicht an Stelle taktil erkennbarer Randabschlüsse eingesetzt werden dürfen. An punktuellen Auffahrtsrampen, die teilweise eingesetzt werden, um Menschen mit Rollator und Rollstuhl den Zugang an Querungen zu erleichtern, sind zur Absicherung des fehlenden Randabschlusses gemäss SN 640 075 taktil-visuelle Noppenfelder anzubringen. Diese werden in der revidierten VSS 40 852 weiterführend geregelt. An diesen Grundlagen soll nichts verändert werden, da eine solche Änderung Menschen mit Sehbehinderung erheblich gefährden würde.
Bei Art. 72a Abs. 2 lit. e E-SSV sollte u.E. «vor Gefahrenstellen» anstelle von «bei Gefah- L-drive renstellen» stehen. In Abs. 3, wo keine Änderung geplant ist, müsste Folgendes präzisiert werden: Die Markierung der Längsführung ist weiss, diejenige des Fussgängerstreifens ist gelb. Grundsätzlich möchten wir auch hier festhalten, dass bei diesen Markierungen auch viel klarer definiert werden, welche Farbe was bezeichnet. In der Praxis stellen wir fest, dass diesbezüglich ein Wildwuchs herrscht: teilweise sind Linien / Punkte rot, gelb, violett, wobei sich die Bedeutung den meisten Verkehrsteilnehmenden nicht erschliesst, was der Verkehrssicherheit nicht zuträglich ist.
Keine Stellungnahme (im Fragebogen «keine Stellungnahme / nicht betroffen» angekreuzt)
AG Velo der SP, AGW, FTV, Graf, GRW, IG Campingland, LUW, NVB+NGF, NWW, OWW, SchweizMobil, sgv, STV, SWW, TGW, Uster, VöV, WBUR, Womoland