Ergebnisbericht SSV
Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 96 Seiten
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Von den heute ausgeführten Aufmerksamkeitsfeldern müsste folglich der grösste Teil entfernt werden, da sie andere Hinweise, beispielsweise den Beginn oder das Ende einer Leitlinie, die Lage eines Ampelmastes, den Ausgangspunkt für eine Querung, die Lokalisierung des Einstiegs in den Bus, eines Bedienungselements, Automaten oder einer taktilen Wegweisung.
In der Revision der VSS Norm hat man sich darauf geeinigt, zu präzisieren, dass die Sicherheitslinien an Haltestellen die Grenze zum Gefahrenbereich entlang der Haltekante kennzeichnen. Abgrenzungen im Verkehrsraum werden in der VSS Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» definiert und setzen gegenüber der Fahrbahn eine Niveaudifferenz voraus. Auch die VSS Norm SN 640 852 hält seit der Erstausgabe fest, dass taktil-visuelle Markierungen nicht an Stelle taktil erkennbarer Randabschlüsse eingesetzt werden dürfen. An diesen Grundlagen soll nichts geändert werden, da dies Menschen mit Sehbehinderung erheblich gefährden würde.
Der Übernahme der Abbildungen stimmen wir zu, jedoch sind wir gegen die vorgesehenen Hindernisfreie Änderungen an der Formulierung des Artikels 72a, Absatz 2 und beantragen entweder den Architektur, SBb, SBV Text wie vorgeschlagen umzuschreiben (siehe unten) oder beim bisherigen Verordnungstext zu bleiben.
2 F ü r die folgenden Zwecke werden nachstehende taktil-visuelle Markierungen verwendet:
a. zur F ü hrung: «taktil-visuelle Leitlinien» (6.30);
b. zur Abgrenzung eines Gefahrenbereichs entlang von Perrons des öffentlichen Verkehrs: «taktil-visuelle Sicherheitslinien» (6.31);
c. bei Verzweigungen des Leitliniensystems: «taktil-visuelle Abzweigungsfelder» (6.32);
d. am Ende einer Leitlinie: «taktil-visuelle Abschlussfelder» (6.33);
e. zur Kennzeichnung wichtiger Etappenziele (z.B. Querung), den Beginn oder das Ende einer taktil-visuellen Leitlinie oder als Hinweis auf einen Gefahrenbereich (z.B.
abwärtsführende Treppe): «taktil-visuelle Aufmerksamkeitsfelder» (6.34).
f. bei punktuellen Auffahrtsrampen zur Kennzeichnung des Übergangs zwischen Fussgängerfläche und Fahrbahn: «taktil-visuelle Noppenfelder» (6.35)
Begründung: Fussverkehr, Hinder-
Der Entwurf geht von der Annahme aus, Sicherheitslinien und Aufmerksamkeitsfelder könn- nisfreie Architektur, ten eingesetzt werden, um baulich nicht gesicherte Gefahrenstellen für Menschen mit Seh- SBb, SBV behinderung erkennbar zu machen. Tatsächlich kann eine Markierung aber nur die Aufmerksamkeit erhöhen. Worauf sie hinweist, muss die betroffene Person an den baulichen Elementen im Umfeld ertasten können. Die Markierung kann auf die eigentliche Gefahr nicht hinweisen. Die Gefahrenstelle selbst, beispielsweise eine abwärtsführende Treppe, eine Perronkante, ein Fahrbahnrand muss als bauliches Element für Menschen mit Sehbehinderung mit dem weissen Stock ertastbar sein. Somit wirkt das Aufmerksamkeitsfeld als Warnung und nicht als Sicherung. Vor überhängenden Bauteilen kann die Markierung jedoch nicht warnen, diese müssen zwingend baulich gesichert werden (Absperrung).
Während Gefahrenstellen bisher als Beispiel erwähnt wurden, sollen sie gemäss dem Entwurf künftig der einzige Grund für die Verwendung von Aufmerksamkeitsfeldern sein. Von den heute ausgeführten Aufmerksamkeitsfeldern müsste folglich der grösste Teil entfernt werden, da sie andere Hinweise geben. Sie kennzeichnen beispielsweise den Beginn oder das Ende einer Leitlinie, die Lage eines Ampelmastes, den Ausgangspunkt für eine Querung oder die Warteposition für den Einstiegs in den Bus. Zudem werden sie eingesetzt, um ein Bedienungselement, einen Automaten oder eine taktile Beschriftung zur Wegweisung auffindbar zu machen. Die geplante Änderung widerspricht damit der heutigen Norm und Praxis.
Richtig ist, dass die Markierungen wichtige Orientierungshilfen sind, und dass sie die Sicherheit von Menschen mit Sehbehinderung erhöhen, da die Fortbewegung deutlich sicherer ist, wenn die Person weiss, dass sie sich auf einer den Fussgängern zugewiesenen