Ergebnisbericht SSV
Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 96 Seiten
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Im weiteren schlagen wir vor, Art. 74a mit einem zusätzlichen Buchstaben h zu ergänzen,
dass Fahrrad-Symbole auch auf Fahrstreifen neben Busstreifen angebracht werden dürfen,
wenn die Busstreifen nicht für Velos freigegeben sind. Sowohl für Velofahrende wie die an-
deren Verkehrsteilnehmenden ist nicht immer ersichtlich, ob ein Busstreifen für Velos frei-
gegeben ist. Das Symbol neben dem Busstreifen würde Klarheit schaffen.
Nous sommes défavorables à l'art. 74a al. 1bis P-OSR qui exige que les véhicules puissent SSV se croiser sans avoir à empiéter sur une autre voie. En effet, quoi qu'en dise le rapport
explicatif, cette disposition empêchera la réalisation de voies centrales banalisées avec
bandes cyclables bilatéralement si le croisement n'est pas possible sans empiètement sur
lesdites bandes, alors que cette mesure peut, dans certains cas, être tout à la fois bénéfique
pour la sécurité des cyclistes et pour la modération du trafic individuel motorisé.
Zusätzlich sind wir der Meinung, dass die derzeitige Regelung, wonach Radstreifen, die mit VCS einer unterbrochenen Linie abgegrenzt sind, von Motorfahrzeugen befahren werden dürfen,
sofern sie den Fahrradverkehr dadurch nicht behindert, verschärft werden soll. Andere Fahr-
zeuge sollen Velostreifen nur noch im Ausnahmefall befahren dürfen, beispielsweise dann,
wenn sich zwei Autos auf einer Kernfahrbahn kreuzen und keine Velofahrenden in der Nähe
sind. Dies würde die Sicherheit der Velofahrenden verbessern und der Stellenwert des
Radstreifens würde dadurch erhöht.
Fahrstreifen dürfen hier nur markiert werden, wenn sie von allen Fahrzeugen befahren wer- AG Velo der den können (also mind. 2.75 m). Es wäre in vielen Situationen sinnvoll, wenn schmalere GRÜNEN, Brunner, Fahrstreifen jedoch ebenfalls markiert werden könnten – die Autos sind dann aufmerksamer Grossenbacher beim Fahren, auch wenn sie auf den Velostreifen ausweichen müssen.
Schmalere Fahrstreifen sollen in den folgenden Situationen erlaubt werden: AG Velo der SP
− Radstreifen dürfen markiert werden, auch wenn die links angrenzende Fahrspur für Mo-
torfahrzeuge untermassig wird. In diesem Fall müssen die Motorfahrzeuge vortrittsbe-
lastet den Radstreifen mitnutzen.
Beispiele: Durchmarkierung von Radstreifen bei Engstellen durch Fussgängerschutzin-
seln Kernfahrbahnen mit sehr schmalem Kern
− Auf verkehrsberuhigten Strassen, welche als Veloroute klassiert sind, darf eine Mittelli-
nie markiert werden, auch wenn die resultierenden Fahrspuren untermassig sind, min-
destens jedoch 2.20 m. Besonders bei motorisiertem Verkehr im Einbahnregime führt
dies dazu, dass dieser nur die Hälfte der Fahrbahn nutzt, wie das bei motorisiertem Ver-
kehr in beiden Richtungen durch sich kreuzende Motorfahrzeuge sichergestellt wird.
Fahrzeuge, welche breiter sind als die Fahrspur, können mit entsprechender Vorsicht
die Gegenspur mitnutzen.
Keine Stellungnahme (im Fragebogen «keine Stellungnahme / nicht betroffen» angekreuzt)
ACS, AGW, Cycla, FTV, Graf, GRW, Hindernisfreie Architektur, IG Campingland, LUW, NVB+NGF, NWW, OWW, SBb, SBV, SchweizMobil, sgv, STV, SWW, TGW, Uster, VöV, WBUR, Womoland
Aus der Formulierung der Regelung können wir nicht beurteilen, ob sich diese positiv oder ACS negativ auf die Verkehrssicherheit auswirkt. Da diese für uns von eminenter Bedeutung ist,
muss sie auf jeden Fall mindestens in dem Masse gewährleistet sein, wie sie von der bis-
herigen Regelung geboten worden ist.