Ergebnisbericht SSV
Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 96 Seiten
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3.1.19 Fahrstreifenunterteilung (Frage 19)
Sind Sie mit dem neuen Art. 74 Abs. 1bis E-SSV betreffend die Fahrstreifenunterteilung einverstanden?
Quantitative Beurteilung
Anzahl Anteil (%)
Einver- Nicht Ein- Keine Total Einver- Nicht Einstanden verstan- Stellung- standen verstanden den nahme /
Nicht Be-
troffen
1. Kantone 19 7 0 26 73% 27%
2. In der Bundesversammlung vertretene 1 0 0 1 100% 0% politische Parteien
3. Gesamtschweizerische Dachverbände (1) (1) 0 1 0% 100% der Gemeinden, Städte und Bergge-
biete
4. Gesamtschweizerische Dachverbände 0 0 1 1 0% 0% der Wirtschaft
5. Weitere interessierte Kreise
5.1 Interkantonale Organisationen 4 0 2 6 100% 0%
5.2 Gesamtschweizerische Verbände 8 7 3 18 53% 47% Verkehr / Mobilität
5.3 Übrige gesamtschweizerische Ver- 0 0 2 2 0% 0% bände
5.4 Versicherungswesen 1 0 1 2 100% 0%
5.5 Übrige 0 0 1 1 0% 0%
6. Zusätzliche Stellungnahmen 1 4 13 18 20% 80%
Total 35 18 23 76 66% 34%
Qualitative Beurteilung
Grundsätzliche Zustimmung (im Fragebogen «Ja» angekreuzt bzw. im Schreiben entsprechend geäussert)
AI, AR, BE, BL, BS, GE, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SH, SZ, TG, UR, VS, ZG, ZH, SP, ACVS, ASTAG, FSU, Fussverkehr, KKPKS, KSSD, Lohnunternehmer, SSV, strasseschweiz, SUVA, SVLT, SVSP, TCS, VFAS, VSS
Die Verwendung der Umschreibung «üblicherweise» im erläuternden Bericht ist sehr BE schwammig und könnte falsch ausgelegt werden. Daher ist Art. 74 Abs. 1bisE-SSV hinsicht-
lich der Fahrzeuge, welche ohne Inanspruchnahme des anliegenden Fahrstreifens gefahr-
los Kreuzen und Nebeneinanderfahren können müssen, zu präziseren. Relevant sind nur
Fahrzeuge, die ohne Ausnahmebewilligung verkehren dürfen.
Anstatt «kreuzen» soll eher «begegnen» verwendet werden. Und die Randlinie soll ausser- NW orts trotzdem möglich sein. Ergänzen, dass Randlinien ausserorts auch möglich sind, wenn
das Begegnen nicht möglich ist. Dann dürfen jedoch keine Leit- und Sicherheitslinien mar-
kiert werden.
La formulation actuelle n’est toutefois pas satisfaisante et laisse des marges d’interprétation strasseschweiz qu’il faudrait éviter.
Grundsätzliche Ablehnung (im Fragebogen «Nein» angekreuzt bzw. im Schreiben entsprechend geäussert)
AG, FR, GL, NE, SO, TI, VD, 2rad, AG Velo der GRÜNEN, AG Velo der SP, AGVS, BFU, Brunner, Grossenbacher, L-drive, Pro Velo, SSV, VCS, Velosuisse
Art. 74 umfasst auch Randlinien. Gerade auf schmalen Strassen nutzen wir Randlinien, AG wenn keine Leitlinie möglich ist. Gemäss Norm dürfen unter 5,50 m nur Randlinien ange-
bracht werden und dies soll auch weiterhin möglich bleiben. Schränkt uns diese Vorgabe
eventuell in der Anwendung ein?
Zudem weisen wir darauf hin, dass ein Kreuzen ja fast immer möglich ist, aber auf einer
80er Strecke punktuell vielleicht nur noch mit 20–30 Km/h gekreuzt werden kann. Aus un-
serer Sicht wäre eine solche Anordnung einer Leitlinie mit dem neuen Artikel neu möglich,
aber fahrlässig.
Ne permet plus d’introduire des voies centrales banalisées et/ou rendrait ces éléments exis- FR tants illégaux.