Ergebnisbericht SSV

Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 96 Seiten

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− En localité: 10 m SSV

− Die Mindestlängen von Sicherheitslinien im innerstädtischen Bereich sind für die spezi-

fischen Situationen oder örtlichen Umständen nicht sinnvoll. Markierungen sollen ge-

mäss Anhang 1 den Umständen angepasst werden dürfen, auch im Falle von Sicher-

heitslinien zulässig sein. Der Grundsatz nach Art. 73 bzw. Art. 72 soll auch hier gelten,

dass in begründeten Einzelfällen von diesen Dimensionen abgewichen werden darf.

− Dans un environnement urbain, la signalisation et le marquage doivent souvent s'adapter

à des situations complexes issues de la configuration historique des lieux. Les possibili-

tés offertes par l'OSR doivent rester flexibles. Dès lors, nous sommes défavorables à

l'introduction de longueurs minimales strictes pour les lignes de sécurité (20 m) et les

lignes d'avertissement (25 m), car cela ne correspondra pas aux nécessités du terrain.

Ces valeurs peuvent être maintenues comme standard, mais avec la possibilité d'y dé-

roger en fonction des conditions locales.

Davantage de flexibilité serait souhaitable afin que les cas spéciaux puissent être pris en strasseschweiz compte.

Grundsätzliche Ablehnung (im Fragebogen «Nein» angekreuzt bzw. im Schreiben entsprechend geäussert)

GL, NE, SO, AGVS, Lohnunternehmer, SSV, SVLT, VCS

Anpassungen an die örtlichen Verhältnisse sollten weiterhin andere Längen zulassen. GL

Trop restrictif, cela ne correspondra pas aux nécessités du terrain. NE

Proposition : "Elles devraient, dans la mesure du possible, présenter les longueurs mini-

males suivantes : ..."

Ist eine Mindestlänge von 20m innerorts und 50m ausserorts wirklich immer realisierbar? Ist SO es sinnvoll, hier Mindestlängen anzugeben? Bisher wurden diese Masse in der VSS-Norm

40 862 geregelt, da es «nur» eine Norm war, konnte abgewichen werden und es bestand

ein erheblicher Ermessenspielraum.

Könnte es ausserdem auch sein, dass sich die VSS-Norm 40 862 Ziff. 8 und die künftig

angedachte SSV widersprechen? Unserer Ansicht nach genügt der neue Art. 103a SSV.

Eine flexiblere Auslegung, wie sie zurzeit möglich ist, ist dienlicher auf spezielle Fälle Rück- AGVS sicht zu nehmen, wo es u.U. nicht notwendig wäre eine längere vorgeschriebene Mindest-

länge einhalten zu müssen.

Es besteht die Gefahr, dass durch die definierte Mindestlänge in kurvigen Gegenden das Lohnunternehmer, Überholen von langsamen Fahrzeugen praktisch verunmöglicht wird. SVLT

Grundsätzlich sind wir mit den Mindestlängen von Sicherheitslinien einverstanden. Aller- VCS dings wird derzeit lediglich zwischen Mindestlängen innerorts und ausserorts differenziert.

Wir fordern eine zusätzliche Differenzierung – sprich kürzere Mindestlängen – für die Si-

cherheitslinien auf Strecken mit Tempo 30.

Keine Stellungnahme (im Fragebogen «keine Stellungnahme / nicht betroffen» angekreuzt)

ACS, AG Velo der SP, AGW, Cycla, FTV, Fussverkehr, Graf, GRW, Hindernisfreie Architektur, IG Campingland, LUW, NVB+NGF, NWW, OWW, SBb, SBV, SchweizMobil, sgv, STV, SUVA, SWW, TGW, Uster, VöV, WBUR, Womoland