Ergebnisbericht SSV
Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 96 Seiten
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3.1.40 Anpassungen Anhang 1 (Frage 40)
Sind Sie mit den Anpassungen des Anhangs 1 einverstanden?
Quantitative Beurteilung
Anzahl Anteil (%)
Einver- Nicht Ein- Keine Total Einver- Nicht Einstanden verstan- Stellung- standen verstanden den nahme /
Nicht Be-
troffen
1. Kantone 21 (1) 3 (1) 1 26 88% 12%
In der Bundesversammlung vertretene 1 0 0 1 100% 0%
2. politische Parteien
Gesamtschweizerische Dachverbände 1 0 0 1 100% 0% der Gemeinden, Städte und Bergge-
3. biete
Gesamtschweizerische Dachverbände 0 0 1 1 0% 0%
4. der Wirtschaft
5. Weitere interessierte Kreise
5.1 Interkantonale Organisationen 4 2 0 6 67% 33%
5.2 Gesamtschweizerische Verbände 15 2 1 18 88% 12% Verkehr / Mobilität
5.3 Übrige gesamtschweizerische Ver- 0 1 1 2 0% 100% bände
5.4 Versicherungswesen 0 1 1 2 0% 100%
5.5 Übrige 0 1 0 1 0% 100%
6. Zusätzliche Stellungnahmen 1 14 3 18 7% 93%
Total 44 24 8 76 65% 35%
Qualitative Beurteilung
Grundsätzliche Zustimmung (im Fragebogen «Ja» angekreuzt bzw. im Schreiben entsprechend geäussert)
AG, AI, AR, BL, BS, FR, GL, GR, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VS, VD, ZG, SP, 2rad, ACS, ACVS, ASTAG, BFU, Cycla, FSU, Fussverkehr, KKPKS, KSSD, L-drive, Pro Velo, SSV, strasseschweiz, SVLT, SVSP, TCS, VCS, Velosuisse, VFAS, VSS
Ja, ausgenommen unsere Anmerkungen zur Touristischen Signalisation – siehe Antworten AG zu den Fragen 10 und 27.
Sous réserve de la prise en compte des remarques aux points 18 et 19. NE
Aber: Die Frage nach der Notwendigkeit einer solchen Einleitung erscheint zunächst be- NW, BFU, L-drive rechtigt. Als Beispiel sei die Markierung von Fussgängerstreifen angeführt, welche in aller
Regel eine Länge von 4 m aufweisen sollte. Die Wahrnehmung der Markierung muss aus
Sicherheitsgründen gewährleistet sein. Auch 3 m lange Fussgängerstreifen sind grundsätz-
lich zulässig, jedoch aufgrund der eingeschränkten Wahrnehmbarkeit nicht empfehlenswert
und sollten daher nur in absoluten Ausnahmefällen erlaubt werden. Daher wurde die «4 m»
in der SN 640 850a auch in Fettdruck gesetzt. Die fette Schreibweise, welche bei sämtlichen
Markierungen Anwendung findet, geht mit der Übernahme der Markierungen in die SSV
verloren, was aus unserer Sicht nicht befürwortet werden kann. Es wäre wünschenswert,
wenn die Information, dass in aller Regel die Markierung mit dem Wert der fetten Schreib-
weise umzusetzen ist, auch in der SSV gegeben würde. Andernfalls führt die Übernahme
der Markierung in Kombination mit dem Informationsverlust zu einer Minderung der Qualität
und Sicherheit.
Die Mindestbreite von 3 m ist bei längeren Querungen, oder wenn der Fahrbahnrand nicht Fussverkehr rechtwinklig zum Fussgängerstreifen verläuft, ungenügend. Eine Person mit Sehbehinde-
rung, selbst wenn sie in der Mitte des Fussgängerstreifens los geht, wird nicht mit Sicherheit
im Bereich des Fussgängerstreifens queren können und daher beispielsweise eine Schutz-
insel nicht auffinden. Die SN 640 075 bietet zudem die Möglichkeit, in einem Bereich von
1.0 m breite, eine punktuelle Auffahrtsrampe für Personen mit Rollstuhl und Rollator auszu-
führen. Baulich wird diese mit Noppen so gekennzeichnet, dass eine Person mit Sehbehin-
derung die Querung am Absatz neben der Rampe aufsucht. Mit dieser Rampe reduziert sich
die für Menschen mit Sehbehinderung nutzbare Breite um einen Meter, so dass nur 2 m