Ergebnisbericht SSV

Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 96 Seiten

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3.1.40 Anpassungen Anhang 1 (Frage 40)

Sind Sie mit den Anpassungen des Anhangs 1 einverstanden?

Quantitative Beurteilung

Anzahl Anteil (%)

Einver- Nicht Ein- Keine Total Einver- Nicht Einstanden verstan- Stellung- standen verstanden den nahme /

Nicht Be-

troffen

1. Kantone 21 (1) 3 (1) 1 26 88% 12%

In der Bundesversammlung vertretene 1 0 0 1 100% 0%

2. politische Parteien

Gesamtschweizerische Dachverbände 1 0 0 1 100% 0% der Gemeinden, Städte und Bergge-

3. biete

Gesamtschweizerische Dachverbände 0 0 1 1 0% 0%

4. der Wirtschaft

5. Weitere interessierte Kreise

5.1 Interkantonale Organisationen 4 2 0 6 67% 33%

5.2 Gesamtschweizerische Verbände 15 2 1 18 88% 12% Verkehr / Mobilität

5.3 Übrige gesamtschweizerische Ver- 0 1 1 2 0% 100% bände

5.4 Versicherungswesen 0 1 1 2 0% 100%

5.5 Übrige 0 1 0 1 0% 100%

6. Zusätzliche Stellungnahmen 1 14 3 18 7% 93%

Total 44 24 8 76 65% 35%

Qualitative Beurteilung

Grundsätzliche Zustimmung (im Fragebogen «Ja» angekreuzt bzw. im Schreiben entsprechend geäussert)

AG, AI, AR, BL, BS, FR, GL, GR, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VS, VD, ZG, SP, 2rad, ACS, ACVS, ASTAG, BFU, Cycla, FSU, Fussverkehr, KKPKS, KSSD, L-drive, Pro Velo, SSV, strasseschweiz, SVLT, SVSP, TCS, VCS, Velosuisse, VFAS, VSS

Ja, ausgenommen unsere Anmerkungen zur Touristischen Signalisation – siehe Antworten AG zu den Fragen 10 und 27.

Sous réserve de la prise en compte des remarques aux points 18 et 19. NE

Aber: Die Frage nach der Notwendigkeit einer solchen Einleitung erscheint zunächst be- NW, BFU, L-drive rechtigt. Als Beispiel sei die Markierung von Fussgängerstreifen angeführt, welche in aller

Regel eine Länge von 4 m aufweisen sollte. Die Wahrnehmung der Markierung muss aus

Sicherheitsgründen gewährleistet sein. Auch 3 m lange Fussgängerstreifen sind grundsätz-

lich zulässig, jedoch aufgrund der eingeschränkten Wahrnehmbarkeit nicht empfehlenswert

und sollten daher nur in absoluten Ausnahmefällen erlaubt werden. Daher wurde die «4 m»

in der SN 640 850a auch in Fettdruck gesetzt. Die fette Schreibweise, welche bei sämtlichen

Markierungen Anwendung findet, geht mit der Übernahme der Markierungen in die SSV

verloren, was aus unserer Sicht nicht befürwortet werden kann. Es wäre wünschenswert,

wenn die Information, dass in aller Regel die Markierung mit dem Wert der fetten Schreib-

weise umzusetzen ist, auch in der SSV gegeben würde. Andernfalls führt die Übernahme

der Markierung in Kombination mit dem Informationsverlust zu einer Minderung der Qualität

und Sicherheit.

Die Mindestbreite von 3 m ist bei längeren Querungen, oder wenn der Fahrbahnrand nicht Fussverkehr rechtwinklig zum Fussgängerstreifen verläuft, ungenügend. Eine Person mit Sehbehinde-

rung, selbst wenn sie in der Mitte des Fussgängerstreifens los geht, wird nicht mit Sicherheit

im Bereich des Fussgängerstreifens queren können und daher beispielsweise eine Schutz-

insel nicht auffinden. Die SN 640 075 bietet zudem die Möglichkeit, in einem Bereich von

1.0 m breite, eine punktuelle Auffahrtsrampe für Personen mit Rollstuhl und Rollator auszu-

führen. Baulich wird diese mit Noppen so gekennzeichnet, dass eine Person mit Sehbehin-

derung die Querung am Absatz neben der Rampe aufsucht. Mit dieser Rampe reduziert sich

die für Menschen mit Sehbehinderung nutzbare Breite um einen Meter, so dass nur 2 m