Ergebnisbericht SSV
Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 96 Seiten
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verfügbar sind, was das Problem der fehlende Abweichungstoleranz von der direkten Gehli-
nie verschärft.
Auch eine Begrenzung der Breite auf maximal 4 m wird den Bedürfnissen der Zufussgehen-
den, insbesondere auch von Menschen mit Behinderung alles andere als gerecht. Bei einer
hohen Querungsnachfrage, beispielsweise vor Bahnhöfen, etc. muss es möglich sein, brei-
tere Fussgängerstreifen auszuführen (wird in der Praxis bereits so angewendet), damit die
Fussverkehrsströme überhaupt bewältigt werden können und den Fahrzeugverkehr nicht
unnötig lange aufhalten.
Sämtliche Markierungen (z.B. Haltebalken, Wartelinien) für Busse im öffentlichen Verkehr KSSD, SSV, SVSP sollten auch in Gelb markiert werden können. Auch sollten sämtliche Radmarkierungen,
dazu gehören auch die Führungslinie im Anschluss an Wartelinie (6.16.1) oder die ununter-
brochene Längslinie (6.12), in Gelb markiert werden.
Anhang 1: VI. Markierungen, B Quermarkierungen: 3. Bei Fussgängerstreifen sollten keine
konkreten Massvorgaben betr. Abstand zwischen den Balken und Abstand zum Fahrbahn-
rand aufgeführt werden. Die entsprechenden Abstände müssen je nach Strassenbreite im
Einzelfall angepasst werden können, um optisch das bestmögliche Ergebnis zu erreichen.
Signale, die sich auf Radwegen befinden und sich ausschliesslich an Velofahrende richten, Pro Velo können kleinere Masse aufweisen wie jene auf anderen Verkehrsinfrastrukturen. Wir regen
daher an, in Anhang 1 kleinere Masse vorzusehen.
− Parkfeld: Wir empfehlen, die reduzierte Breite der Parkfeldlinien von 0.12 m auf 0.10 m SSV
zu reduzieren.
− Randlinie: Analog zu den schmalen Linien bei Parkfeldern empfehlen wir das Zulassen
von Randlinien und insbesondere Abweislinien mit einer Breite von 0.10 m im Innerorts-
bereich. Dies, um Abweislinien bei Verkehrsberuhigungselementen und Zonentoren op-
tisch zu reduzieren und den innerstädtischen Gegebenheiten anzupassen.
Mit Vorbehalt zu den Markierungen (vgl. Frage 15) VSS
Grundsätzliche Ablehnung (im Fragebogen «Nein» angekreuzt bzw. im Schreiben entsprechend geäussert)
BE, GE, NE, ZH, AG Velo der GRÜNEN, AG Velo der SP, AGVS, AGW, Brunner, FTV, Grossenbacher GRW, Hindernisfreie Architektur, Lohnunternehmer, LUW, NWW, OWW, SBb, SBV, SchweizMobil, STV, SUVA, SWW, TGW, WBUR
Unmittelbar nach der Nennung des Kapitels «VII. Leiteinrichtungen» ist zur Einführung BE der anschliessenden Tabelle die Tabellenüberschrift mit «Grossformat, Zwischenformat,
Normalformat und Kleinformat» einzufügen, andernfalls ist die darauf folgende Darste l-
lung von hauptsächlich 4 Spalten nicht verständlich.
Kap. VI.A.5 Vorwarnlinie: Mit der Teilung 4/2 m auf übrigen Strassen und Wegen müssen
die Mindestlängen inner- und ausserorts einem Vielfachen von 4 m + 2 m (= 6 m) entspre-
chen. Entsprechend sind die Mindestlängen inner- und ausserorts auf 30 respektive 60 m
zu vergrössern.
Kap. VI.A.8 Längslinie bei Warte- und Haltelinie: Gemäss Norm VSS 40 862 soll die un-
unterbrochene Längslinie auf übrigen Strassen und Wegen maximal 15 m lang sein. Un-
terbrochene Längslinien enden, wenn keine Mittellinie folgt, nach 5 m (Einteilung ab der
Warte-/Führungslinie: 3 m Linie, 1 m Abstand, 1m Linie) oder gehen nach einem weiteren
1 m Abstand in eine Sicherheitslinie über.
Kap. VI.B.3 Fussgängerstreifen: Der Abstand zum Fahrbahnrand darf nicht konstant mit
0.50 m festgelegt werden, sonst ist die Einmittung der Balken auf dem Fahrstreifen oder
der Fahrbahn nicht möglich. Stattdessen muss der Abstand höchstens 0.5 m betragen.
Kap. VI.C.1 Sperrflächen: Bei grossen Sperrflächen sollte der weiss markierte Flächen-
anteil reduziert werden dürfen.
Kap. VI.D.1 Parkfelder: Wir erachten die in der Norm VSS 640 850a genannte Linienbreite
von 0.10 m als genügend. Daher sollte die Linienbreite 0.10 oder 0.15 m betragen.
Kap. VI.D.3 Parkverbotsfeld: Wir erachten die in der Norm VSS 640 850a genannte Li-
nienbreite von 0.10 m als genügend. Daher sollte die Linienbreite 0.10 oder 0.15 m betra-
gen.
Kap. VI.E.1 Einspurpfeile und Richtungspfeile: Wir erachten die in der Norm
VSS 640 850a genannte Gesamtlänge von 6.5 m auf übrigen Strassen und Wegen als
passend. Die Gesamtlänge von 6 m sollte korrigiert werden.
Kap. VI.F.2 Symbol «Fahrrad»: In der SSV wird bisher nur in Art. 79 Abs. 4 Bst. a die
Verwendung des Symbols «Fahrrad» (5.31) erwähnt. Wenn nun sogar zwei unterschied-
liche Grössen vom gleichen Symbol eingeführt werden, sollte auch erwähnt werden, wo
das Symbol markiert werden kann (bspw. beim Beginn von Radstreifen, entlang von
Strassen mit regelmässigem Veloverkehr aber ohne Radstreifen, im Aufstellbereich für