Ergebnisbericht SSV

Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 96 Seiten

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Radfahrer, ...) und welche Grösse zu verwenden ist. So dürfte das Symbol in der Grösse

von 2.0 x 2.0 m für den Einsatz auf Strassen in Tempo-30-Zonen vorgesehen sein, wel-

cher der Vortritt eingeräumt werden soll, wenn sie Teil eines festgelegten Wegnetzes für

den Fahrradverkehr sind (gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b Verordnung des UVEK über die

Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen). Dies sollte entsprechend vermerkt werden.

Kap. VII.A.2 Leitkegel: Die Höhe von 0.75 m ist für Autobahnen und Autostrassen in Ord-

nung. Auf übrigen Strassen und Wegen sollte zusätzlich die Höhe von 0.50 m eingeführt

werden. Wenn keine Breitenangaben gemacht werden, sollte diese auch nicht vermerkt

werden.

II manque la mention et les dimensions de l'indicateur de direction pour les itinéraires de GE raquette à neige; II manque la mention et les dimensions des panneaux d'information décrits

à l'art 54b alinéa 5. Le cas échéant, il manque la mention et dimension des panneaux de

déviation dédiés aux déviations des chemins de randonnée pédestres.

Nicht einverstanden sind wir mit Anhang 1: VI. Markierungen, B Quermarkierungen: 3. Fuss- ZH gängerstreifen (Reihe gelber Balken parallel zum Fahrbahnrand; 6.17):

Bei Fussgängerstreifen sollten keine konkreten Massvorgaben betr. Abstand zwischen den

Balken und Abstand zum Fahrbahnrand aufgeführt werden. Die entsprechenden Abstände

müssen je nach Strassenbreite im Einzelfall angepasst werden können, um optisch das

bestmögliche Ergebnis zu erreichen.

Zusätzlicher Antrag: Sämtliche Markierungen (z.B. Haltebalken, Wartelinien) für Busse im

öffentlichen Verkehr sollten auch in Gelb markiert werden können. Auch sollten sämtliche

Radmarkierungen, dazu gehören auch die Führungslinie im Anschluss an Wartelinie

(6.16.1) oder die ununterbrochene Längslinie (6.12), in Gelb markiert werden.

Sofern erforderlich und keine exakte Definition vorhanden, sind Verweise auf technische AGVS Normen beizubehalten.

IV. Hinweissignale AGW, FTV, GRW,

B. Wegweisung auf Haupt- und Nebenstrassen NWW, OWW, LUW,

SchweizMobil, STV,

d. Wegweisung auf Fuss- und Wanderwegen SWW, TGW, WBUR

– Signale «Wegweiser für Fusswegnetze» (4.52.1), «Wegweiser für Wanderwege» (4.52.2)

«Wegweiser für Bergwanderwege» (4.52.3), «Weg-weiser für Alpinwanderwege» (4.52.4),

und «Wegweiser für Winterwanderwege» (4.52.5) und «Wegweiser für Schneeschuhrou-

ten» (4.52.xx).

Begründung: Siehe Begründung zu ART. 54B ZIFFER 2 BST. C.

Nein in Bezug auf den Punkt Quermarkierungen 3. Fussgängerstreifen: Hindernisfreie

Die Mindestbreite für Fussgängerstreifen von 3 m ist bei längeren Querungen, oder wenn Architektur, SBb, SBV der Fahrbahnrand nicht rechtwinklig zum Fussgängerstreifen verläuft, ungenügend. Eine

Person mit Sehbehinderung, selbst wenn sie in der Mitte des Fussgängerstreifens los geht,

wird nicht mit Sicherheit im Bereich des Fussgängerstreifens queren können und daher bei-

spielsweise eine Schutzinsel nicht auffinden. Die SN 640 075 bietet zudem die Möglichkeit,

in einem Bereich von 1.0 m breite, eine punktuelle Auffahrtsrampe für Personen mit Rollstuhl

und Rollator auszuführen. Baulich wird diese mit Noppen so gekennzeichnet, dass eine

Person mit Sehbehinderung die Querung am Absatz neben der Rampe aufsucht. Mit dieser

Rampe reduziert sich die für Menschen mit Sehbehinderung nutzbare Breite um einen wei-

teren Meter, so dass nur 2 m verfügbar sind, was das Problem der fehlende Abweichungsto-

leranz von der direkten Gehlinie verschärft.

Auch eine Begrenzung der Breite auf maximal 4 m wird den Bedürfnissen von Menschen

mit Behinderung nicht gerecht. Bei einer hohen Querungsnachfrage, beispielsweise vor

Bahnhöfen, etc. muss es möglich sein, breitere Fussgängerstreifen auszuführen, damit

Menschen mit Behinderung nicht durch den Passantenstrom bei der Fortbewegung behin-

dert oder zurückgedrängt werden.

Mindestlänge der Sicherheitslinien: Es besteht die Gefahr, dass durch die definierte Min- Lohnunternehmer destlänge in kurvigen Gegenden das Überholen von langsamen Fahrzeugen praktisch ver-

unmöglicht wird.

VII Leiteinrichtungen sollte ergänzt werden mit: Lattenzaun mit zwei Latten, Radabweiser SUVA sowie Radabweiser mit Netz.