Ergebnisbericht SSV
Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 96 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 81Fedlex · Ergebnisbericht
De manière générale, nous approuvons les symboles figurant au chapitre 5. Toutefois, cer- VD tains symboles sont sujets à caution ou mal dessinés, comme « Halles » (5.41.11), « Arrêt
de bus » (5.45) ou « Arrêt de tram » (5.46). De plus, le symbole « Point de vue » (5.53.3)
pourrait être mieux illustré par un œil.
L’OSR ne semble pas contenir d’obligation de renouvellement des panneaux ; introduire ce
terme « renouvellement obligatoire» dans la disposition transitoire n’est pas très clair. Il
conviendrait peut-être de reprendre les termes utilisés dans le rapport explicatif qu’à partir
du moment où leur renouvellement s’impose en raison de leur détérioration, de dommages
ou autres
Grundsätzlich möchten wir jedoch auch hier zu bedenken geben, dass es nicht angebracht L-drive und im Sinne der Verkehrssicherheit ist, die Vielfalt der Verkehrsschilder/Signalisationen
immer weiter zu erhöhen. Anstelle der immer fortschreitenden Regelungsdichte plädieren
wir stattdessen für eine Schärfung des Verkehrssinns der Verkehrsteilnehmenden mittels
Aus- und Weiterbildung, sowie Aufklärung.
Art. 46, Abs. 2 SSV: Wenn die Fahrbahn des beschränkten Gegenverkehrs abmarkiert wird, Pro Velo ist nicht klar, mit welcher Farbe markiet werden soll. Die einen Kantone markieren gelb, die
anderen weiss. In Basel-Stadt wird je nach Sachbearbeiter die eine oder andere Farbe ge-
wählt. Deshalb sollte in Anhang 2, Punkt 6. Markierungen und Leiteinrichtungen eine ent-
sprechende Abbildung aufgenommen werden. Wir regen an, am selben Ort eine Leitlinie
spezifisch für Zweirichtungsradwege abzubilden. Diese kann schmäler und kürzer sein als
diejenige für Strassen.
Grundsätzliche Ablehnung (im Fragebogen «Nein» angekreuzt bzw. im Schreiben entsprechend geäussert)
AI, AR, BE, BL, GE, NW, SG, AG Velo der GRÜNEN, AG Velo der SP, AGW, BFU, Brunner, FTV, Fussverkehr, GRW, Grossenbacher, Hindernisfreie Architektur, LUW, NWW, OWW, SBb, SBV, SchweizMobil, STV, SUVA, SWW, TGW, WBUR
1. Die «Ergänzenden Angaben» sind teilweise so feingliedrig gestaltet, dass keine Unter- AI, AR, SG scheidung erkennbar ist (z.B. 5.34 / 5.34.1 / 5.41.1 / 5.34.2 / 5.34.3 / 5.31.3). Hier wäre
der Ansatz «weniger ist mehr» sinnvoller. Deutliche Symbole wie Fussball, Tennisschlä-
ger, Schlittschuh (wie heute angewendet) sollten bestehen bleiben). Diese sind zudem
«genderneutral».
2. Es fehlen Ergänzungen zu Signalen, die sich landläufig eingespielt haben. So z.B. Ein-
kaufszentrum (Einkaufswagen), Zentrum (Kreis mit Zentrum) und Sehenswürdigkeit
(Auge)
3. Zudem stellt sich die Frage, ob die «Ergänzenden Angaben», soweit im europäischen
Raum vorhanden, mit demselben abgeglichen worden sind (Wiedererkennbarkeit insbe-
sondere im grenznahen Bereich)?
Beim Fussgänger-Symbol und dessen Variationen in einheitliche Formsprache ist zu be- BE achten, dass diese genderneutral gestaltet sind.
Symbol 5.32: Auf die Kennzeichnung des Bodens sollte verzichtet werden. Hingegen
sollte der Rucksack beibehalten werden.
Auf den Wegweisern 4.50.3, 4.50.6, 4.51.1 und 4.51.3 ist das neue Symbol 5.32 zu ver-
wenden.
Alle Signale, welche eine Person abbilden, sollten das neue Personensymbol verwenden.
Dies betrifft die Signale 1.14, 1.22, 1.23, 2.04, (2.13), (2.14), 2.15, 2.15.1, 2.15.2, (2.59.3/4),
(2.59.5/6), 2.61, 2.62, 2.63, 2.63.1, 4.09.1, 4.11, 4.12, 4.13, 4.50.3, 4.50.6, 4.51.1, 4.51.3,
4.94 und 4.95.
Auf der touristischen Symboltafel 4.52.8 sind die neuen Symbole 5.48, 5.41.7, 5.47, 5.41.8
und 5.53.5 zu verwenden.
Bei einzelnen der neu einzuführenden Symbole besteht eine gewisse Ähnlichkeit zu be-
stehenden Symbolen, so beispielsweise zwischen den Symbolen 5.25 Gesellschaftswa-
gen und 5.45 Bushaltestelle. Zudem wird bei diesen Symbolen auf den gleichen Artikel
(Art. 64) verwiesen. Dadurch besteht eine gewisse Gefahr, dass Symbole aus Versehen
oder absichtlich falsch verwendet werden. Abhilfe schaffen könnte die Einführung einer
Kategorisierung der Symbole, bspw. für Fahrzeuge und Verkehrsteilnehmende (5.20 bis
5.38), touristische Symbole (5.34.1 bis 5.53.7), etc. So könnte allgemeiner festgelegt wer-
den, dass touristische Symbole nur auf touristischen Signalen eingesetzt werden dürfen.
Signal 4.52.2 und 4.52.3: Auf den Wegweisern für Fahrräder, Mountainbikes und fahrzeug-
ähnliche Geräte werden Symbole und Routenfelder kombiniert, nur auf den Wegweisern für
Wanderwege und für Bergwanderwege nicht. Eine Weiterentwicklung im Sinn der Konsis-
tenz wäre wünschenswert, indem auch auf den regulären Wegweisern für Wanderwege und
Bergwanderwege das Routenfeld zusammen mit den Zielangaben dargestellt werden