Ergebnisbericht SSV
Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 96 Seiten
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4) Der letzte Satz könnte unter Umständen auch als absolutes Fussgängerstreifenverbot in
Tempo-30-Zonen interpretiert werden, was nicht zutrifft. Denn Fussgängerstreifen sind un-
ter gewissen Umständen auch in Tempo-30-Zonen möglich. Wir beantragen deshalb die
Formulierung «namentlich in Tempo-30-Zonen» zu streichen.
Mit Artikel 12 Absatz 1 sind wir nicht einverstanden. Es darf nicht sein, dass indirekt auf dem Hindernisfreie Archi-Umweg über besondere Markierungen ein Verbot für Fussgängerstreifen bei Tempo-30 Zo- tektur, SBb, SBV nen eingeführt wird. Dieses Verbot widerspricht der UVEK-Verordnung über Tempo-30 und
Begegnungszonen das diese in T-30-Zonen ausnahmen zulässt. Seitdem auch verkehrs-
orientierte Strassen in Tempo-30-Zonen integriert werden, ist die Regelung in der UVEK-
Verordnung über T-30- und Begegnungszonen nicht mehr zeitgemäss, das Verbot in dieser
Form nicht haltbar. Schon alleine aus dem BehiG ergeben sich auch bei Tempo 30 berech-
tigte Vortrittsbedürfnisse an verkehrsorientierten Strassen, beispielsweise auf Verbindun-
gen des Fusswegnetzes oder bei Haltstellen.
Die Markierung von Füssli ist zudem nicht BehiG konform und darf vom Bund nicht so über-
nommen werden. Insbesondere Menschen mit Sehbehinderung haben ein hohes Bedürfnis,
geeignete Querungen erkennen zu können. Werden diese ausschliesslich visuell mit gelben
Füssli markiert, sind sie für Menschen mit Sehbehinderung nicht erkennbar. Der Grundsatz
der Gleichstellung ist damit nicht erfüllt. Sind die Markierungen aus Gründen der Sicherheit
oder Orientierung für alle Fussgängerinnen und Fussgänger von Bedeutung, müssen an-
stelle der Füssli taktil-visuelle Aufmerksamkeitsfelder nach Art. 72a eingesetzt werden.
Änderungsantrag: Artikel 10 sei dahingehend zu ergänzen respektive abzuändern, dass Velokonferenz, eine rote Einfärbung von Veloinfrastrukturen grundsätzlich möglich sei, wo die Vollzugsbe- Dübendorf, Uster, hörden dies innerhalb ihres Ermessensspielraumes als zielführend betrachten. Als mögliche WiC Anwendungszwecke können die Hervorhebung der Durchgängigkeit oder Qualität einer Ve-
loverbindung, die Kennzeichnung von Übergängen verschiedener Führungsarten oder die
Erhöhung der Aufmerksamkeit auf Verflechtungsbereichen genannt werden. Die Roteinfär-
bung soll damit nicht nur auf Radstreifen, sondern auch auf Radwegen und Velostrassen
möglich sein.
Eine rot eingefärbte Veloinfrastruktur trägt wesentlich zum geforderten Qualitätsausbau des SchweizMobil Veloverkehrs bei. Die Weisung ist so anzupassen, dass eine durchgehende Einfärbung der
Veloinfrastruktur erlaubt ist, auch ausserhalb von Gefahrenstellen. Für die Begründung, Be-
deutung und Dringlichkeit dieser Änderung verweisen wir gerne auf die ausführliche Stel-
lungnahme der Velokonferenz Schweiz, welche wir vollumfänglich unterstützen.
La marque 30 (art. 7) doit être supprimée, car elle crée de la confusion avec une zone la strasseschweiz signalisation d’une zone 30, ce qui causerait un risque d’accident en cas de confusion des
règles de priorités.
Art. 7 : La marque particulière 30 sur un tronçon routier principal dont la vitesse est abaissée TCS peut être confondue avec celle d’une zone 30. Ceci peut causer des confusions, spéciale-
ment aux intersections, par rapport au respect des priorités. Dès lors, le TCS recommande
que l’article 7 soit supprimé.
Generelle Bemerkung: Das textlich unter Art 11 aufgeführte Symbol 1.18. ist in der korres- VöV pondierenden Darstellung nicht richtig bzw. gleich wiedergegeben (Strassenbahnsymbol
anstelle von Ausrufezeichen). Hier sollten die Symbole und Schilder konsequent angewen-
det werden.
Art. 10 Rote Einfärbung von Radstreifen an Gefahrenstellen: VCS
1. Die besondere Markierung «Rote Einfärbung von Radstreifen an Gefahrenstellen» darf
nur auf Radstreifen verwendet werden. Diese Verwendungsmöglichkeit erscheint uns zu
eng, denn es sind auch Stellen denkbar, die nicht als Radstreifen markiert sind, beispiels-
weise Radwege oder für Velos freigegebene Trottoirs. Auch solche Abschnitte sollen bei
Einmündungen oder Querungen durch eine rote Einfärbung besser kenntlich gemacht wer-
den können. Wir beantragen daher, den Begriff "Radstreifen" durch den Begriff "Radver-
kehrsfläche(n)" zu ersetzen.
2. Zusätzlich unterstützen wir die Forderung der Velokonferenz Schweiz, wonach die Kan-
tone und Städte die Möglichkeit haben sollen ihre Veloinfrastruktur flächig und nicht nur bei
Gefahrenstellen einzufärben, wie dies in anderen Ländern bereits der Fall ist. Der Entwurf
schliesst diese Möglichkeit aus. Wir fordern deshalb, Artikel 10 dahingehend zu ergänzen
respektive abzuändern, dass eine rote Einfärbung von Veloinfrastrukturen grundsätzlich
möglich ist, wo die Vollzugsbehörden dies innerhalb ihres Ermessensspielraumes als ziel-
führend erachten.
Begründung: Unfälle zwischen Velos und dem motorisierten Verkehr beschränken sich nicht
nur auf die Gefahrenstellen. Für den motorisierten Verkehr werden die von den Velofahren-
den benutzten Flächen mit der Einfärbung deutlicher visualisiert. Für den Veloverkehr wird
mit der durchgängigen Roteinfärbung die empfohlene Veloverbindung selbsterklärend.