Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/53: Revision der Stromversorgungsverordnung (Verzinsung des Kapitals im Stromnetz und in geförderten Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien) · 14 Seiten
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Erläuternder Bericht zur
Revision der Stromversorgungsverordnung
(StromVV, SR 734.71)
5.2 Glättungsregel beim risikolosen Zinssatz für das Fremdkapital
Bei den Grenzwerten werden alle ganzen sowie halben Prozentzahlen angewandt. Fällt bspw. die empirisch festgestellte Bundesobligationsrendite in den Bereich von 0,5 Prozent bis unter 1,0 Prozent, so wird ein Wert von 0,75 Prozent in der WACC-Formel angewandt. Somit haben geringfügige Schwankungen des risikolosen Zinssatzes keinen Einfluss.
Ziff. 6 Bonitätszuschlag zuzüglich Emissions- und Beschaffungskosten
Ziffer 6 handelt zwei Parameter ab: a) den Bonitätszuschlag (BoZ) bzw. «Credit Spread» und b) die Emissions- und Beschaffungskosten (EBK). In der WACC-Formel gemäss Ziff. 1 erscheinen BoZ und EBK nicht separat. Der Wert wird jährlich ermittelt und es findet eine Glättung des Bonitätszuschlages statt.
6.1 Definition des Bonitätszuschlags
Der Bonitätszuschlag berücksichtigt das gegenüber risikolosem Fremdkapital erhöhte Kapitalrisiko von Stromnetzbetreibern. Im Bonitätszuschlag sind die Emissions- und Beschaffungskosten integriert,
denn es handelt sich vielfach um Bankkredite.
6.2 Höhe des Bonitätszuschlags
Der Bonitätszuschlag wird ohne Emissions- und Beschaffungskosten auf 0.75 Prozentpunkte festgesetzt.
6.3 Bandbreiten für den Bonitätszuschlag
Es findet eine Glättung über geeignet gewählte Intervalle an. Für den Bonitätszuschlag zuzüglich der 0,5 Prozentpunkte für Emissions- und Beschaffungskosten gelten die in Anhang 1 aufgelisteten pauschalen Werte. Die Glättungsregel soll verhindern, dass unbedeutende Schwankungen einen Effekt auf den WACC haben.
6. Erläuterungen zum Anhang 3 EnFV
Wie bereits erwähnt sollen Ziffer 3.3., 3.4. und 4 von Anhang 3 aufgehoben werden, da in diesem Bereich keine Ausnahmeregelungen mehr zur Anwendung kommen sollen.
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