Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/53: Revision der Stromversorgungsverordnung (Verzinsung des Kapitals im Stromnetz und in geförderten Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien) · 14 Seiten
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Erläuternder Bericht zur
Revision der Stromversorgungsverordnung
(StromVV, SR 734.71)
Förderung der Grosswasserkraft bei der Berechnung der anrechenbaren Gestehungskosten einer effizienten Produktion für die Energielieferung an Endverbraucher mit Grundversorgung gemäss Artikel 4 Absatz 1 StromVV angewendet wird.
3. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft
Im selben Ausmass, wie die Einnahmen der Netzbetreiber zurückgehen, bedeutet die Änderung der WACC-Methodik für die Endverbraucher (Haushalte und Unternehmen) eine Ersparnis von rund 127 Millionen Franken pro Jahr. In der Grundversorgung (Jahresstromverbrauch < 100 MWh) führt die Reduktion des Stromnetz-WACCs zu einer Verminderung der Netznutzungsentgelte im Umfang von rund 75 Millionen Franken pro Jahr (Reduktion des Stromnetztarifs um 0.22 Rp./kWh). Beim Energieverkauf in der Grundversorgung ist mit einer Erhöhung der Tarife um mehr als 4 Millionen Franken pro Jahr zu rechnen.
Auswirkungen in einer Tiefzinsphase: Beispiel Jahr 2019
Durch die Abschaffung der arbiträren Untergrenzen hat die neue Methode eine in Tiefzinsphasen stärker kostensenkende Wirkung. Bspw. im Tiefzinsjahr 2019 hätte sich alleine durch den TMR-Ansatz eine Absenkung um 0,88 Prozentpunkte ergeben. Aus einer zusätzlichen Anpassung des Betawertes würde (in einem analogen Szenario) eine Absenkung um 1,59 Prozentpunkte resultieren (Status quo: 3.83%, TMR-Ansatz 2.95% bzw. korrigiert 2.24%). Hieraus ergäben sich Reduktionen der Stromnetzkosten von 196 Millionen Franken bzw. 354 Millionen Franken (Grundversorgung 116 Mio. Fr. bzw. 210 Mio. Fr.). Beim Stromnetztarif würden die Reduktionen durchschnittlich 0.34 Rp./kWh respektive 0.61 Rp./kWh betragen.
4. Verhältnis zum europäischen Recht
In der EU ist es ebenfalls üblich, dass das in den Stromnetzen gebundene Kapital verzinst wird. Das EU-Recht macht derweil keine materiellen Vorgaben an die konkrete Bestimmung der Verzinsung. Insoweit als die Zinsen in den Netznutzungstarif einfliessen, macht das EU-Recht jedoch eine wichtige Verfahrensvorgabe. In der EU ist es jedoch Aufgabe des Regulators, mindestens die Methodik der Berechnung festzulegen oder zu genehmigen.6
Nach den Vorgaben des EU-Rechts müssen die Netznutzungstarife ebenfalls kostenorientiert festgelegt werden.7 Etwas anderes gilt für die Grundversorgungstarife (die auch den Energieanteil enthalten); diese müssen sich am Kriterium der Wettbewerbsfähigkeit orientieren.8
5. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 13 Abs. 3bis und Abs.3ter
Der Klarheit halber wird die bisher im Anhang 1 geregelte Zuständigkeit des BFE für die Berechnung sowie die vorgängige Konsultation der ElCom in die entsprechende Erlassbestimmung aufgenommen. Im neu eigeführten Abs. 3ter wird zudem der bisher ebenfalls im Anhang 1 geregelten Zeitpunkt sowie Art der Veröffentlichung festgelegt.
6Art. 59 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsa-
men Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, Fassung gemäss ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125.
7Siehe insbesondere Art. 18 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019
über den Elektrizitätsbinnenmarkt, Fassung gemäss ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54.
8Vgl. Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/944.
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