Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/53: Revision der Stromversorgungsverordnung (Verzinsung des Kapitals im Stromnetz und in geförderten Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien) · 14 Seiten
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Erläuternder Bericht zur
Revision der Stromversorgungsverordnung
(StromVV, SR 734.71)
1.3.4 Leverage zu Marktwerten
Der Leverage zu Marktwerten entspricht dem Einfluss des Verschuldungsgrads (Fremdkapital im Verhältnis zum Eigenkapital) auf die Eigenkapitalrendite.
1.3.5 Risikoloser Zinssatz für das Fremdkapital
Beim risikolosen Zinssatz für Fremdkapital werden die Ober- und Untergrenzen aufgehoben.
1.3.6 Bonitätszuschlag
Der Bonitätszuschlag (bzw. das ausschlaggebende Credit-Rating) ist gleich wie die anderen risikobezogenen WACC-Parameter (Beta und Kapitalstruktur) anhand eines Peergroup-Vergleichs zu bestimmen, wobei jedoch Besonderheiten von Schweizer Netzbetreibern reflektiert werden sollen.
Die 5-Jahresregel bei Unterschreitung der Untergrenze des risikolosen Zinssatzes für Fremdkapital wird gestrichen.
Die Notwendigkeit einer zweimaligen Unter- oder Überschreitung von Grenzwerten für eine Anpassung der Parameter für die WACC-Berechnung fällt weg. Ab sofort werden für alle Parameter schon einmalige Unter- oder Überschreitungen unmittelbare Auswirkungen auf den WACC haben.
1.4 Regelungen zum WACC für erneuerbare Energien in der EnFV
Da die Unter- und Obergrenzen beim WACC für die Stromnetze wegfällt, gibt es diesbezüglich keinen weiteren Bedarf einer abweichenden Regelung in der EnFV, weshalb die Ziffern 3.3 und 3.4 sowie 4 im Anhang 3 der EnFV ersatzlos gestrichen werden sollen. Die abweichende Regelung zur Gewichtung des Eigenkapital- und Fremdkapitalkostensatzes sowie zur Ermittlung des unlevered Beta sollen jedoch beibehalten werden.
2. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden
Die vorgesehenen Änderungen haben für den Bund weder nennenswerte finanzielle noch personelle Auswirkungen, da sich die WACC der Förderbeiträge für erneuerbare Energien nur wenig ändern: Geothermie um +0,137%, Windkraft um +0.091%, Gross- und Kleinwasserkraft, alpine Photovoltaik sowie Biomasse um +0,046% und die allgemeine Photovoltaik um -0,091%.
Da die Schweizer Netzbetreiber grossmehrheitlich im Besitz der Kantone und Gemeinden sind, haben die vorliegenden Änderungen für diejenigen Kantone und Gemeinden gewisse Auswirkungen, die an einem oder mehreren Netzbetreibern beteiligt sind. Die Auswirkungen sind ausschliesslich finanzieller Natur.
Der WACC für die Netzbetreiber würde nach der neuen Berechnungsweise im Tarifjahr 2025 3,41% betragen (gemäss geltender Berechnungsmethodik beträgt er 3,98%). Bei dem heute in Stromnetze investierten Kapital würde das einen Rückgang der Netzeinnahmen um rund 127 Millionen Franken pro Jahr (Reduktion des Stromnetztarifs um 0.22 Rp./kWh) bedeuten. In der Grundversorgung (Jahresstromverbrauch < 100 MWh) reduzieren sich die Erlöse der Stromnetzbetreiber um rund 75 Millionen Franken pro Jahr. Dagegen steigen die Erlöse der Energieverkäufe in der Grundversorgung um mehr als 4 Millionen Franken pro Jahr an. Letzterer Effekt resultiert daraus, dass der WACC für die
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