Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/56: Indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Ja zum Importverbot für tierquälerisch erzeugte Pelzprodukte (Pelz-Initiative)» · 13 Seiten

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Art. 33 Sachüberschrift und Abs. 2

Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ist zuständig für den kantonalen Vollzug der Tierschutzgesetzgebung (Art. 33). Beim Vollzug der Einfuhrverbote nach Artikel 14 Absatz 2 geht es im Gegensatz zu den restlichen Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung nicht um lebendige Tiere, sondern um Felle und Pelze. Die Kontrollen finden nicht in einer Tierhaltung oder in einem Schlachthof statt, sondern in Bekleidungsgeschäften und online. Es bedarf für die Kontrolle der Einfuhrverbote nach Artikel 14 Absatz 2 anderer Kenntnisse und Fähigkeiten als für die Kontrolle der Vorschriften über die Haltung und den Umgang mit lebenden Tieren. Daher soll für die Kontrolle der Einfuhrverbote nach Artikel 14 Absatz 2 nicht zwingend die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt zuständig bzw. verantwortlich sein. Die Kantone entscheiden selbst, ob die Kontrollen in die Zuständigkeit der kantonalen Veterinärämter fallen sollen oder ob sie dafür eine andere Behörde, wie beispielsweise die Gewerbepolizei oder ein Ordnungsamt, als geeigneter erachten. Sie haben sodann die Möglichkeit, Organisationen und Firmen für die Kontrollen beizuziehen (Art. 38 Abs. 1). Für die Durchführung der Kontrollen wird die zuständige Behörde das Zutrittsrecht nach Artikel 39 ausüben können, das ihr Zutritt zu den Räumen, Einrichtungen und Fahrzeugen erlaubt, in denen sich Pelze und Pelzprodukte befinden.

6.2.2 Zusammenhang zwischen Initiative und Gegenvorschlag

Bei der vorliegenden Änderung des Tierschutzgesetz handelt es sich um den indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative am 14. Juni 2022 eingereichten Volksinitiative «Ja zum Importverbot für tierquälerisch erzeugte Pelzprodukte (Pelz-Initiative)» (Ziff. II Abs. 2). Damit steht er dem Initiativkomitee als Gegenstand für einen allfälligen bedingten Rückzug zur Verfügung, d.h. das Initiativkomitee kann seine Volksinitiative ausdrücklich unter der Bedingung zurückziehen, dass der indirekte Gegenvorschlag nicht in einer Volksabstimmung abgelehnt wird (Art. 73a Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 197616 über die politischen Rechte).

6.3 Auswirkungen

6.3.1 Auswirkungen auf den Bund

Für den Bund wird durch die Kontrolle des Einfuhrverbots gemäss der ergänzenden Regulierungsfolgenabschätzung vom 9. Juli 202417 ein Mehraufwand von circa einer halben Vollzeitstelle entstehen. Zudem wird für die Unterstützung und Koordination der kantonalen Kontrollbehörden, die das Handelsverbot vollziehen, ein Mehraufwand von ca. einer Vollzeitstelle anfallen. Zudem ist beim BAZG für den Aufbau von gewissen Steuerungselementen für die Kontrollen mit einem Initialaufwand von wenigen hunderttausend Franken zu rechnen. Sämtlicher anfallende Mehraufwand wird intern kompensiert.

6.3.2 Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden

Die Regulierungsfolgenabschätzung vom 9. Juli 2024 kommt zum Schluss, dass für 100 Kontrollen ungefähr eine Vollzeitstelle benötigt wird. Die konkreten finanziellen Auswirkungen auf die Kantone ergeben sich aus der Anzahl Behörden und Personen, die mit den Kontrollen des Handelsverbots beauftragt werden sollen.

Auf die Gemeinden hat die Vorlage keine Auswirkungen.

16 SR 161.1

17 www.blv.admin.ch > Tiere > Tierschutz > geplantes Einfuhr- und Handelsverbot für tierquälerisch erzeugte Pelze und Pelzprodukte 10/13