Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/56: Indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Ja zum Importverbot für tierquälerisch erzeugte Pelzprodukte (Pelz-Initiative)» · 13 Seiten
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Das Anliegen der Initiative ist grundsätzlich unterstützenswert, aus handelsrechtlicher Sicht ist ein solches Verbot jedoch problematisch (vgl. die Ausführungen unter Ziff. 4.4). Im Übrigen wäre ein Einfuhrverbot für Pelze und Pelzprodukte in der Bundesverfassung nicht auf der richtigen Normstufe. Ein Bundesgesetz ist für ein derart partikuläres Verbot stufengerechter.
4.4 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Aus handelsrechtlicher Sicht ist ein Einfuhrverbot problematisch, das auf die schweizerische Gesetzgebung als Referenz Bezug nimmt. Eine unterschiedliche Behandlung von Produkten aufgrund einer Produktionsmethode, die sich nicht in den physischen Eigenschaften des Produktes niederschlägt und für die als Massstab das eigene Recht herangezogen wird, stellt grundsätzlich eine Verletzung der handelsrechtlichen Verpflichtungen dar und verstösst insbesondere gegen das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen vom 30. Oktober 194714 (GATT). Ausnahmen sind zwar möglich, jedoch sind die Anforderungen daran hoch (vgl. zu den internationalen Verpflichtungen im Einzelnen die Ausführungen unter Ziff. 6.4.2) und vorliegend nicht erfüllt.
5 Schlussfolgerungen
Die Initiative ist aus handelsrechtlicher Sicht problematisch und daher mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz nicht vereinbar. Auch ist ein solches Einfuhrverbot in der Bundesverfassung unangebracht. Die Initiative soll deshalb zur Ablehnung empfohlen werden. Der indirekte Gegenvorschlag nimmt das Anliegen der Initiative auf und setzt es dahingehend um, dass es mit den handelsrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz besser vereinbar ist. Sodann soll mit dem indirekten Gegenvorschlag auch die Durchfuhr und der Handel mit tierquälerisch hergestellten Pelzen und Pelzprodukten verboten werden sowie die gesetzliche Grundlage für Massnahmen geschaffen werden, um Pelze und Pelzprodukte aus dem Verkehr zu ziehen, die widerrechtlich eingeführt wurden oder mit denen widerrechtlich gehandelt wurde.
6 Indirekter Gegenvorschlag
6.1 Grundzüge der Vorlage
Da das Anliegen der Initiative, wie bereits erwähnt, grundsätzlich unterstützenswert ist, es jedoch handelsrechtlich problematisch und in der Verfassung nicht stufengerecht wäre, soll der Initiative ein indirekter Gegenvorschlag durch eine Änderung des Tierschutzgesetzes gegenübergestellt werden. Es soll ebenfalls die Einfuhr von tierquälerisch hergestellten Pelzen und Pelzprodukten verboten werden, jedoch auf Stufe Gesetz und in handelsrechtlich weniger problematischer Weise. Es sollen nicht sämtliche Produktionsmethoden als «tierquälerisch» gelten, die gegen die schweizerische Tierschutzgesetzgebung verstossen, sondern nur diejenigen, welche die Leitprinzipien der WOAH im Bereich Tierwohl verletzen. Die WOAH ist eine zwischenstaatliche Organisation mit 183 Mitgliedern, die sich für die Verbesserung der Tiergesundheit weltweit einsetzt. Ihre Leitprinzipien15 definieren zwar keinen internationalen Standard wie denjenigen zum tiergerechten Töten von Reptilien, aber sie sind dennoch breit abgestützt und entsprechen den gesellschaftlichen Erwartungen an das Tierwohl. Zu den erwähnten Leitprinzipien gehören u.a. «freedom from pain, injury and disease» und «freedom from fear and distress». Die Handelspartner der Schweiz werden diese Leitprinzipien
14 SR 0.632.21
15 Abrufbar unter: www.woah.org > animal welfare > discover (abgerufen am 25.4.2024)