Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/56: Indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Ja zum Importverbot für tierquälerisch erzeugte Pelzprodukte (Pelz-Initiative)» · 13 Seiten
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b. Zwischen den einzelnen Teilen der Initiative besteht ein sachlicher Zusammenhang. Die Initiative erfüllt somit die Anforderungen an die Einheit der Materie.
c. Die Initiative verletzt keine zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts. Sie erfüllt somit die Anforderungen an die Vereinbarkeit mit dem Völkerrecht.
2 Ausgangslage für die Entstehung der Initiative
2.1 Allgemeines
Die Pelz-Initiative wird vom Verein Alliance Animale Suisse getragen, der dem Schutz von Tieren als Lebewesen mehr Nachdruck verleihen will. Ziel der Initiative ist ein Einfuhrverbot für Pelze aus tierquälerischen Haltungsbedingungen und tierquälerischer Jagd.
In einem Grundsatzentscheid hat der Bundesrat am 10. April 2024 beschlossen, die Initiative abzulehnen und ihr einen indirekten Gegenvorschlag gegenüberzustellen.
2.2 Wichtigste Rechtsgrundlage mit Bezug zur Initiative: Tierschutzgesetz
Artikel 80 BV beauftragt den Bund, Vorschriften über den Schutz der Tiere zu erlassen. Die Tierschutzgesetzgebung setzt diesen Auftrag um. So bezweckt das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 20058 (TSchG), die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen (Art. 1). Wer mit Tieren umgeht, hat ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen (Art. 4 TSchG). Sodann muss, wer Tiere hält oder betreut, sie angemessen nähren, pflegen und ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 TSchG).
2.3 Geplante Entwicklungen in dem von der Initiative betroffenen Bereich
Während Jahren hat der Bundesrat Einfuhrverbote für tierische Produkte aus Gründen des Tierschutzes stets abgelehnt, mit Ausnahme des Einfuhrverbots für Robbenprodukte (vgl. Art. 10a der Verordnung vom 18. November 20159 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten und Artikel 5a der Verordnung vom 18. November 201510 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie Nordirland). Im Bereich Pelz setzte er auf die verstärkte Wahrnehmung der Selbstverantwortung der Marktteilnehmenden, da seit dem 1. März 2014 bei der Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten u. a. die Herkunft und die Gewinnungsart der Pelze und Pelzprodukte deklariert werden müssen (vgl. die Pelzdeklarationsverordnung vom 7. Dezember 201211).
Mit Entscheid vom 5. April 2023 hat er jedoch das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) beauftragt, gestützt auf Artikel 14 Absatz 1 TSchG eine Vernehmlassungsvorlage für ein Einfuhrverbot für tierquälerisch hergestellte Pelze und Pelzprodukte auszuarbeiten. Der Grund für diesen Beschluss war die anhaltende und flächendeckende Missachtung der obengenannten Deklarationspflicht für Pelze und Pelzprodukte durch die Branche. Das für die Pelzkontrollen zuständige Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) hat sie mehrfach kontaktiert und verwarnt. Dennoch ist seit Beginn der Kontrollen und trotz noch präziseren Deklarationsvorschriften keine grosse Verbesserung der Deklaration von Pelzen und Pelzprodukten ersichtlich. Die hohe Zahl an Beanstandungen – in der Saison 2023/2024 waren es 60 Prozent
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