Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/56: Indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Ja zum Importverbot für tierquälerisch erzeugte Pelzprodukte (Pelz-Initiative)» · 13 Seiten
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folglich eher als Massstab für ein Einfuhrverbot akzeptieren als die Schweizer Tierschutzgesetzgebung.
Sodann soll im Rahmen des indirekten Gegenvorschlags auch die Durchfuhr und der Handel mit tierquälerisch hergestellten Pelzen und Pelzprodukten verboten werden. Dies ermöglicht, nicht nur Kontrollen an der Grenze, sondern auch im Inland in den Bekleidungsgeschäften und Online durchzuführen und Pelze und Pelzprodukte aus dem Verkehr zu ziehen, die widerrechtlich eingeführt wurden oder mit denen widerrechtlich gehandelt wurde. Für die Einführung dieser Bestimmungen ist zwingend eine Gesetzesänderung notwendig, da sie nicht auf Verordnungsstufe erlassen werden können.
6.2.1 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 14 Abs. 2–4
Absatz 2 wird neu um das Verbot der Ein- und Durchfuhr und des Handels mit tierquälerisch hergestellten Pelzen und Pelzprodukten ergänzt (Bst. a). Bereits seit dem 1. Januar 2013 gilt das in Buchstabe b statuierte Verbot für Hunde- und Katzenfelle.
Wie unter Ziffer 6.1 erwähnt, sind für die Definition von «tierquälerisch» die Leitprinzipien der WOAH im Bereich Tierwohl massgebend, insbesondere «freedom from pain, injury and disease» und «freedom from fear and distress». Was die «Freiheiten» der WOAH für Tiere gewährleisten, entspricht in etwa der Definition von «Wohlergehen» nach Artikel 3 Buchstabe b TSchG. Folglich gelten Produktionsformen für die Pelzgewinnung als tierquälerisch, wenn sie das Wohlergehen der dafür verwendeten Tiere stark beeinträchtigen (Abs. 3). Dies ist namentlich der Fall, wenn die Körperfunktionen der Tiere und ihr Verhalten durch die Haltungsform wesentlich gestört werden bzw. sie wegen der Haltung massiv in ihrer Anpassungsfähigkeit überfordert sind oder das artgemässe Verhalten innerhalb der biologischen Anpassungsfähigkeit überhaupt nicht mehr gewährleistet ist. Ebenfalls stark beeinträchtigt wird das Wohlergehen, wenn den Tieren durch die Haltungsform oder die Art der Jagd Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst zugefügt werden. Als Beispiel für eine starke Beeinträchtigung des Wohlergehens kann die Haltung in Käfigen mit Gitterböden sowie die Jagd mit Tellereisen und Schlingenfallen genannt werden. Nicht tierquälerisch sind demgegenüber sogenannte Totschlagfallen, in welche die Tiere freiwillig hineingehen und wo sie dann augenblicklich artgerecht erschlagen werden.
Der Bundesrat wird die Ausnahmen vom Ein- und Durchfuhrverbot für tierquälerisch hergestellte Pelze und Pelzprodukte regeln (Abs. 4). Diese werden den Ausnahmen entsprechen, die im Rahmen der unter Ziffer 2.3 erwähnten Vernehmlassungsvorlage vorgeschlagen wurden: Zulässig ist die Ein- und Durchfuhr von Pelzen und Pelzprodukten, die für den Eigengebrauch im Reiseverkehr mitgeführt werden, als Übersiedlungsgut, aus Erbschaften sowie für nicht kommerzielle Ausstellungs- oder Forschungszwecke. Für Katzen- und Hundefelle sind keine Ausnahmen vorgesehen (entspricht dem geltenden Recht).
Art. 14a Pelze und Pelzprodukte: Nachweispflicht
Wer Pelze und Pelzprodukte ein- oder durchführt, muss den Nachweis erbringen, dass diese entweder nicht mit tierquälerischen Methoden erzeugt worden sind oder unter eine Ausnahme nach Artikel 14 Absatz 4 fallen (Art. 14a Abs. 1).
Beim Handel mit Pelzen und Pelzprodukten muss nachgewiesen werden, dass die Pelze und Pelzprodukte nicht tierquälerisch gewonnen wurden (Abs. 2). Der Nachweis, dass die Pelze und Pelzprodukte unter eine Ausnahme fallen, ist hier anders als bei der Ein- oder der Durchfuhr nicht möglich, da die Ausnahmen, die der Bundesrat