Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/56: Indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Ja zum Importverbot für tierquälerisch erzeugte Pelzprodukte (Pelz-Initiative)» · 13 Seiten
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6.3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Eine bereits im Jahr 2023 durchgeführte Regulierungsfolgenabschätzung18 hat die Auswirkungen des Einfuhrverbots auf die Volkswirtschaft analysiert. Die Pelzfachgeschäfte, Modeketten und Onlineanbieter müssten beim Kauf von Pelzprodukten deren Herstellungsmethode abklären. Der hierfür entstehende Mehraufwand dürfte jedoch gering sein, da bereits heute im Rahmen der bestehenden Pelzdeklarationspflicht Angaben zur Herkunft und zur Gewinnungsart des Fells gemacht werden müssen und relativ rasch abgeklärt werden kann, ob ein Pelz oder ein Pelzprodukt vom Einfuhrverbot betroffen ist oder nicht. Die Abklärung ist möglich mit Hilfe der vom BLV erlassenen Länderliste bzw. aufgrund eines Zertifikats, das bestätigt, dass ein bestimmter Pelz nicht mit tierquälerischen Methoden hergestellt wurde.
Kritisch könnte sich das Einfuhrverbot auf das Kürschnereihandwerk auswirken, da sich die Auswahl der dafür zur Verfügung stehenden Pelze verringert. Insgesamt sind aber keine relevanten Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft zu erwarten.
6.3.4 Auswirkungen auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Die Vernehmlassungsvorlage hat keine Auswirkungen auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete.
6.3.5 Auswirkungen auf die Umwelt und die Gesellschaft
Im internationalen Vergleich verfügt die Schweiz nur über einen bescheidenen Marktanteil für Pelze, sodass das Einfuhrverbot weltweit gesehen eher einen geringen Mehrwert für die Verbesserung des Tierwohls hat. Dessen ungeachtet dient das Einfuhrverbot grundsätzlich dem Tierwohl und hat deshalb positive Auswirkungen auf die Umwelt. Es ist zudem denkbar, dass das Einfuhrverbot eine Signalwirkung auf andere Länder auslösen könnte. Ebenfalls werden die Konsumentinnen und Konsumenten für das Thema Tierschutz sensibilisiert.
6.4 Rechtliche Aspekte
6.4.1 Verfassungsmässigkeit
Nach Artikel 80 Absatz 2 Buchstabe d BV erlässt der Bund Vorschriften über die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen.
6.4.2 Vereinbarkeit mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Internationale Verpflichtungen ergeben sich für die Schweiz primär in zwei Bereichen: Einerseits als Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation (WTO); massgebend sind hier insbesondere das GATT und das Übereinkommen vom 15. April 199419 über technische Handelshemmnisse (TBT-Übereinkommen). Andererseits aus dem Abkommen vom 22. Juli 197220 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Freihandelsabkommen) und dem Abkommen vom 21. Juni 199921 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Landwirtschaftsabkommen).
18www.blv.admin.ch > Tiere > Tierschutz > geplantes Einfuhr- und Handelsverbot für tierquälerisch erzeugte Pelze und Pelzprodukte