Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/56: Indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Ja zum Importverbot für tierquälerisch erzeugte Pelzprodukte (Pelz-Initiative)» · 13 Seiten
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WTO
Das GATT untersagt quantitative Handelsbeschränkungen, darunter Einfuhrverbote, sowie die ungünstigere Behandlung ausländischer Waren im Vergleich zu gleichartigen inländischen Waren oder gleichartigen Waren eines anderen Mitgliedstaates. Eine unterschiedliche Behandlung von Produkten aufgrund von Verfahren und Produktionsmethoden, die sich nicht in den physischen Eigenschaften des Produktes niederschlagen (z. B. das Tierwohl bei der Einfuhr von Fleisch oder Pelz), kann zu einer Verletzung dieser Verpflichtungen führen.
Handelsbeschränkungen sind jedoch zum Schutz öffentlicher Interessen zulässig, wenn der Mitgliedstaat nachweisen kann, dass die getroffene Massnahme erforderlich ist, um ein legitimes Schutzziel, wie den Schutz der öffentlichen Moral, zu erreichen,
d. h. dass dafür keine weniger handelsbeschränkenden Massnahmen zur Verfügung stehen (Art. XX Bst. a GATT). Jedoch darf eine Massnahme auch bei Berufung auf die Ausnahmebestimmung keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen Ländern mit gleichen Bedingungen herbeiführen und auf keine verschleierte Behinderung des Welthandels hinauslaufen.
Das TBT-Übereinkommen folgt denselben Grundsätzen wie das GATT. Es untersagt eine ungerechtfertigte Diskriminierung von WTO-Mitgliedern durch technische Vorschriften. Zudem hält es die Mitglieder an, ihre technischen Vorschriften auf relevante internationale Normen zu basieren und stellt die Vermutung auf, dass solche Massnahmen den internationalen Handel nicht mehr als notwendig einschränken.
Der Erlass des Einfuhrverbots für tierquälerisch hergestellte Pelze und Pelzprodukte soll zum Schutz der öffentlichen Moral (Art. XX Bst. a GATT) erfolgen. Mit der derzeit bestehenden weniger handelsbeschränkende Massnahme – die seit dem Jahr 2014 geltende und überwiegend missachtete Deklarationspflicht für Pelze und Pelzprodukte bei der Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten – konnte das Schutzziel nicht erreicht werden (vgl. Ausführungen unter Ziff. 2.3). Zur Erreichung des Schutzziels verbleibt damit allein ein Einfuhrverbot als zielführende Massnahme.
Wie unter Ziffer 6.1 erwähnt, sollen als internationale Normen die Leitprinzipien der WOAH im Bereich Tierwohl dienen, die zwar keinen internationalen Standard darstellen, jedoch breit abgestützt sind und den gesellschaftlichen Erwartungen an das Tierwohl entsprechen.
Das Einfuhrverbot führt nicht zu einer Diskriminierung zwischen Ländern mit gleichen Bedingungen, da das BLV sämtliche Länder, die Pelze und Pelzprodukte ohne die verpönten Methoden produzieren, auf die Liste derjenigen Länder aufnehmen wird, aus denen Pelze und Pelzprodukte nach wie vor eingeführt werden dürfen. In allen anderen Ländern besteht für Betriebe die Möglichkeit der Zertifizierung, wenn sie Pelze und Pelzprodukte ohne die verpönten Methoden produzieren (vgl. Ausführungen unter Ziff. 6.2).
Abkommen mit der EU
Das Freihandelsabkommen ist auf Pelze anwendbar (Art. 2 Bst. i des Abkommens
i. V. m. Art. 1 Bst. a und dem Anhang des Internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 198322 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, Anhang 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Okt. 198623 und Ziff. 43 des Schweizer Generaltarifs24), ebenso das Landwirtschaftsabkommen (Art. 5 Ziff. 1 i. V. m. Anhang 11
22 SR 0.632.11
23 SR 632.10
24 Abrufbar unter: www.bazg.admin.ch > Dokumentation > Formulare, Merkblätter und Dokumentationen > Zolltarif - Tares