Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/56: Indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Ja zum Importverbot für tierquälerisch erzeugte Pelzprodukte (Pelz-Initiative)» · 13 Seiten
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«Veterinärhygienische und tierzüchterische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen» Anlage 6 Kapitel I «Nicht zum Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte»).
Das Freihandelsabkommen verbietet im Warenverkehr zwischen der Schweiz und der EU neue mengenmässige Einfuhrbeschränkungen oder Massnahmen gleicher Wirkung (Art. 13 Abs. 1). Ausnahmen aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit oder zum Schutz des Lebens von Tieren sind zwar möglich, aber nur wenn dieselben Voraussetzungen erfüllt sind, die auch nach dem WTO-Recht erfüllt sein müssen (Diskriminierungsverbot, Verhältnismässigkeit [Art. 20]). Für die Vereinbarkeit des Einfuhrverbots mit den Verpflichtungen der Schweiz aus dem Freihandelsabkommen kann daher auf die zur WTO gemachten Ausführungen verwiesen werden.
Das Landwirtschaftsabkommen sieht vor, dass sich die Parteien aller Massnahmen zu enthalten haben, welche die Verwirklichung der Ziele des Abkommens (die Stärkung der Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei) gefährden könnten (Art. 14 Abs. 2). Einfuhrverbote stehen dieser Verpflichtung grundsätzlich entgegen. Allerdings wurde der EU-Kommission am 14. Juni 2023 die Bürgerinitiative «Fur Free Europe» (Pelzfreies Europa) übergeben, die ein EU-weites Verbot der Haltung und Tötung von Tieren ausschliesslich oder hauptsächlich zur Pelzgewinnung sowie ein Verbot für das Inverkehrbringen von Zuchttierpelz und Produkten, die solchen Pelz enthalten fordert. Die EU-Kommission hat am 7. Dezember 2023 die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit aufgefordert, bis März 2025 ein Gutachten über das Wohlergehen von Pelztieren zu erstellen. Gestützt auf das Gutachten wird die EU-Kommission bis März 2026 über die Forderungen der Bürgerinitiative entscheiden25, d. h. sie wird sich dazu äussern, ob sie es für angemessen hält, ein Verbot vorzuschlagen, wie es in der Europäischen Bürgerinitiative vorgesehen ist. Es besteht somit die realistische Möglichkeit, dass auch in der EU die Einfuhr und der Handel von Pelzen und Pelzprodukten verboten werden, selbst wenn diese nicht aus tierquälerischen Produktionsmethoden stammen. Diesfalls würde das Einfuhrverbot kein Handelshemmnis zur EU darstellen. Sollte die EU die Einfuhr und den Handel von Pelzen und Pelzprodukten jedoch nicht verbieten, würde das Einfuhrverbot ein Handelshemmnis darstellen. Diesfalls müsste gegebenenfalls im Rahmen der geplanten Erweiterung von Anhang 11 des Landwirtschaftsabkommens auf die gesamte Lebensmittelkette eine Lösung bzw. Ausnahmeregelung gesucht werden.
6.4.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen geschaffen noch neue Verpflichtungskredite beschlossen.
6.4.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Der Bundesrat wird die Ausnahmen vom Ein- und Durchfuhrverbot festlegen (Art. 14 Abs. 4) sowie die Ausführungsbestimmungen zur Nachweispflicht erlassen (Art. 14b Abs. 3). Das BLV wird zum Erlass einer Liste von Ländern, die tierquälerische Methoden für die Pelzgewinnung verbieten, ermächtigt (Art. 14b Abs. 2).
25 ABl. C/2023/1559 vom 21. Dezember 2023