Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/56: Indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Ja zum Importverbot für tierquälerisch erzeugte Pelzprodukte (Pelz-Initiative)» · 13 Seiten

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gestützt auf Artikel 14 Absatz 4 erlassen wird, nur Konstellationen betreffen, bei denen es nicht um kommerzielle Zwecke geht. Folglich darf mit Pelzen und Pelzprodukten nach Artikel 14 Absatz 4, auch wenn sie rechtmässig eingeführt wurden, nicht gehandelt werden. Sofern sie jedoch unentgeltlich weitergegeben werden, muss der Empfängerin oder dem Empfänger ein Beleg mitgegeben werden, mit dem sie oder er nachweisen kann, dass die Pelze und Pelzprodukte rechtmässig eingeführt wurden (Abs. 3). Die Abgabe von Belegen für den Nachweis, dass sich Pelze und Pelzprodukte rechtmässig im Verkehr befinden, gilt auch bei der kommerziellen Einfuhr und beim Handel.

Art. 14b Pelze und Pelzprodukte: Nachweis der nicht tierquälerischen Herstellung

Pelze und Pelzprodukte gelten als nicht tierquälerisch hergestellt, wenn sie in einem Land hergestellt worden sind, das für die Produktion von Pelzen und Pelzprodukten tierquälerische Methoden verbietet (Abs. 1 Bst. a). Das BLV wird eine Liste dieser Länder erlassen (Abs. 2).

Zudem dürfen unter gewissen Voraussetzungen auch Pelze und Pelzprodukte aus einem Land, das die tierquälerischen Methoden nicht verbietet, ein- oder durchgeführt werden. Dies ist dann der Fall, wenn die Pelze und Pelzprodukte nach Richtlinien produziert worden sind, die tierquälerische Methoden ausschliessen und vom BLV anerkannt sind, und wenn die Einhaltung der Richtlinien durch eine unabhängige Zertifizierungsstelle kontrolliert wird (Abs. 1 Bst. b).

Der Bundesrat wird das Verfahren für die Aufnahme eines Landes in die Liste des BLV, die Anerkennung von Produktionsrichtlinien durch das BLV sowie die Anforderungen an die in- und ausländischen Zertifizierungsstellen regeln (Abs. 3 Bst. a und b). Sodann wird er für die Aufwendungen des BLV für die Anerkennung der Produktionsrichtlinien und die Prüfung, ob die Zertifizierungsstellen die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, kostendeckende Gebühren festlegen (Abs. 3 Bst. c).

Art. 20 Abs. 1 Einleitungssatz

Da die Abkürzung «BLV» bereits in Artikel 14b Absatz 2 eingeführt wird, wird der Einleitungssatz redaktionell angepasst.

Art. 24 Abs. 1bis–1quinquies

Sich widerrechtlich im Verkehr befindende Pelze und Felle sowie aus diesen hergestellte Produkte sollen eingezogen werden. Ist im Rahmen einer Kontrolle unklar, ob sich Pelze oder Pelzprodukte rechtmässig im Verkehr befinden oder nicht, werden sie beschlagnahmt (Abs. 1bis).

Die Kontrollbehörde gibt der betroffenen Person Gelegenheit, den Nachweis zu erbringen, dass sich die Pelze oder Pelzprodukte rechtmässig im Verkehr befinden. Dies ist dann der Fall, wenn sie entweder ohne tierquälerische Methoden erzeugt wurden oder die Ein- oder Durchfuhr gestützt auf eine Ausnahme erfolgt ist (Artikel 14a Absatz 1). Sobald der Nachweis erbracht ist, erhält die betroffene Person die Pelze oder Pelzprodukte zurück. Gelingt der Nachweis nicht, werden sie eingezogen (Abs. 1ter). Immer eingezogen werden Katzen- und Hundefelle, da deren Ein-, Durch- und Ausfuhr sowie der Handel damit nie rechtmässig sind (Abs. 1quater).

Eingezogene Pelze und Pelzprodukte sowie Hunde- und Katzenfelle werden grundsätzlich entsorgt. Bei besonderem Bedarf, beispielsweise für Schulungs- oder Ausstellungszwecke, können sie aufbewahrt werden (Abs. 1quinquies).