Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/6: Neues Zulassungsregime Fahrzeuge – Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 67 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-24-27.1-3/2/3/10/2
16. Teilrevision GebV-ASTRA: Sind Sie mit dem neuen Artikel 5 Absatz 9 einverstanden?
Art. 5 Abs. 9
9Die Gebühren nach den Ziffern 3.1.8 und 4a des Anhangs können erlassen werden, sofern die Amtshandlung im Interesse des ASTRA liegt oder eine Änderung der Typengenehmigung ohne Verschulden des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin vorgenommen werden muss.
Grundsätzliche Zustimmung:
SO, economiesuisse, Landtechnik Schweiz, VFAS, BFH, Verband Lohnunternehmer Schweiz
Grundsätzliche Ablehnung:
AGVS, auto-schweiz, Handel Schweiz
Anpassungen / Gegenvorschlag Begründung
AGVS9 Die Gebühren nach den Ziffern 3.1.8 und 4a Die Motion Reimann ist vollständig
des Anhangs können erlassen werden, sofern umzusetzen und auf Gebühren ist die Amtshandlung im Interesse des ASTRA liegt zu verzichten, womit sich diese oder eine Änderung der Typengenehmigung Ausnahme erübrigt.
ohne Verschulden des Gesuchstellers oder der
Gesuchstellerin vorgenommen werden muss.
auto-schweiz, Handel9 Die Gebühren nach den Ziffern 3.1.8 und 4a Auf die Erhebung der Gebühren Schweiz des Anhangs können erlassen werden, sofern der Ziffern 3.1.8.1 - 3 ist zu
die Amtshandlung im Interesse des ASTRA liegt verzichten. Der Wunsch der
oder eine Änderung der Typengenehmigung Umsetzung Reimann ist Folge zu ohne Verschulden des Gesuchstellers oder der leisten.
Gesuchstellerin vorgenommen werden muss.
17. Teilrevision GebV-ASTRA: Sind Sie mit dem neuen Artikel 5a Absatz 4 E-GebV-ASTRA einverstanden?
Art. 5a Abs. 4
4Die Gebühren nach den Ziffern 3.1.8 und 4a des Anhangs können um 50 Prozent ermässigt werden, sofern die Amtshandlung im Interesse des ASTRA liegt oder eine Änderung der Typengenehmigung ohne Verschulden des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin vorgenommen werden muss.
Grundsätzliche Zustimmung:
SO, economiesuisse, Landtechnik Schweiz, VFAS, BFH, Verband Lohnunternehmer Schweiz
Grundsätzliche Ablehnung:
AGVS, auto-schweiz, Handel Schweiz
Anpassungen / Gegenvorschlag Begründung
AGVS4 Die Gebühren nach den Ziffern 3.1.8 und 4a Die Motion Reimann ist vollständig
des Anhangs können um 50 Prozent umzusetzen und auf Gebühren ist ermässigt werden, sofern die Amtshandlung zu verzichten, womit sich diese im Interesse des ASTRA liegt oder eine Ausnahme erübrigt.
Änderung der Typengenehmigung ohne
Verschulden des Gesuchstellers oder der
Gesuchstellerin vorgenommen werden muss.
auto-schweiz, Handel4 Die Gebühren nach den Ziffern 3.1.8.4 und Auf die Erhebung der Gebühren Schweiz 4a des Anhangs können um 50 Prozent der Ziffern 3.1.8.1 - 3 ist zu
ermässigt werden, sofern die Amtshandlung verzichten. Der Wunsch der
im Interesse des ASTRA liegt oder eine Umsetzung Reimann ist Folge zu Änderung der Typengenehmigung ohne leisten.
Verschulden des Gesuchstellers oder der
Gesuchstellerin vorgenommen werden muss.
30/67 ASTRA-D-33DB3401/688