Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/60: Verordnung über die Vorbereitung und Umsetzung der Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgung · 13 Seiten
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Unabh‰ngig vom Eintreten eines Solidarit‰tsfalls wird der Swissgas eine Abgeltung f¸r die Sicherstellung der Bereitschaft zur Umsetzung des trilateralen Abkommens bezahlt. Die Abgeltung der Swissgas basiert auf Artikel 57 Absatz 1 und Artikel 60 Absatz 1 LVG und wird durch die bestehenden Mittel des BWL finanziert.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Der vorliegende Verordnungsentwurf sowie das bilateralen und das trilaterale Abkommen enthalten keine Bestimmungen, welche mit den bestehenden internationalen Verpflichtungen der Schweiz, einschliesslich den Verpflichtungen im Rahmen der WTO, nicht vereinbar sind.
6.2 Erlassform
Die Umsetzung des trilateralen Abkommens erfolgt mittels einer Verordnung des Bundesrates. Diese Verordnung st¸tzt sich auf das Landesversorgungsgesetz, insbesondere auf die generelle Kompetenz des Bundesrates nach Artikel 57 Absatz 1 LVG zum Erlass von Ausf¸hrungsbestimmungen.
Aufgrund der Tatsache, dass in der Schweiz im Bereich der Gasversorgung momentan keine schwere Mangellage herrscht oder unmittelbar droht, ist die Verordnung hinsichtlich des 2. Abschnittes (Ersuchen der Schweiz um Gaslieferungen) nicht als Interventionsmassnahme, sondern als Vorbereitungsmassnahme gest¸tzt auf Artikel 5 Absatz 4 des LVG konzipiert.
Der Bundesrat kann gem‰ss Artikel 61 Absatz 2 LVG zur Erf¸llung internationaler Verpflichtungen auch dann wirtschaftliche Interventionsmassnahmen ergreifen, wenn im Inland keine Mangellage droht oder besteht. Dieser Artikel dient als Grundlage f¸r die Bestimmungen des
3. Abschnittes der Verordnung (Ersuchen des Auslands um Gaslieferungen), wenn die Schweiz von Italien oder Deutschland um Gaslieferungen angefragt wird.
Die Swissgas wird mit dieser Verordnung beauftragt, die Umsetzung der Solidarit‰tsmassnahmen nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik zur Gew‰hrleistung der sicheren Gasversorgung hinsichtlich einer mˆglichen schweren Mangellage in der Schweiz vorzubereiten. Die ‹bertragung von ˆffentlichen Aufgaben an die Swissgas basiert auf Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe c LVG.
6.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen (die Ausgaben ¸ber einem der Schwellenwerte nach sich ziehen) geschaffen, noch neue Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen (mit Ausgaben ¸ber einem der Schwellenwerte) beschlossen.
6.4 Einhaltung der Grunds‰tze des Subventionsgesetzes
Es besteht grunds‰tzlich ein Interesse des Bundes an der Erf¸llung der Aufgabe durch Swissgas. Die Aufgaben¸bertragung an Swissgas basiert auf Artikel 60 Absatz 1 LVG. Es besteht ein Risiko, dass die Aufgabe ohne Abgeltung nicht hinreichend erf¸llt wird. Die Abgeltung an Swissgas soll bis zum Inkrafttreten eines Gasversorgungsgesetzes durch die bestehenden Mittel des BWL finanziert werden.