Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/60: Verordnung über die Vorbereitung und Umsetzung der Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgung · 13 Seiten
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Artikel 6
Artikel 6 der Verordnung beauftragt die Betreiber der Transitgasleitung und Swissgas, Vorbereitungen zu treffen, damit die durch Solidarit‰tsmassnahmen geleisteten Gasmengen am vereinbarten Lieferpunkt entgegengenommen werden kˆnnen. Das bilaterale Abkommen (Art. 2 Abs. 2 Nr. 10) legt als Lieferpunkt den Grenz¸bergangspunkt zur Schweiz fest. Die Transportrisiken bis zum vereinbarten Lieferpunkt verbleiben bei der Solidarit‰t leistenden Vertragspartei (Art. 6 Abs. 3 des bilateralen Abkommens). Die Swissgas soll zudem sicherstellen, dass die entgegengenommenen Gasmengen den Unternehmen der Gaswirtschaft diskriminierungsfrei zur Verf¸gung gestellt werden kˆnnen. Auch die regionalen und lokalen Netzbetreiber m¸ssen sicherstellen, dass die Gasmengen an die durch Solidarit‰t gesch¸tzten Kundinnen und Kunden diskriminierungsfrei weitergeben werden kˆnnen. Die diskriminierungsfreie Weitergabe hat wettbewerbskonform zu erfolgen, unter Ber¸cksichtigung der technischen Transportkapazit‰- ten. Das bedeutet auch, dass durch Solidarit‰t gesch¸tzte Kundinnen und Kunden, die nicht von den Netzbetreibern an deren Netze sie angeschlossen sind, sondern von Drittlieferantinnen mit Gas beliefert werden, bei der Aufteilung des aufgrund von Solidarit‰tsmassnahmen erhaltenen Gases gegen¸ber den Kundinnen und Kunden der Netzbetreiber nicht schlechter gestellt werden d¸rfen.
Artikel 7
Artikel 7 beauftragt die Swissgas Vorbereitungsmassnahmen f¸r die fristgerechte Bezahlung der im Rahmen von freiwilligen Solidarit‰tsmassnahmen gelieferten Gasmengen zu treffen. Zur Deckung der Forderungen der Marktteilnehmer gew‰hrleistet der Bund eine staatliche Garantie an Swissgas. Die Kosten f¸r die verpflichtenden Solidarit‰tsmassnahmen werden durch den Bund ¸bernommen. Der daf¸r notwendige Verpflichtungskredit ist Gegenstand eines eigenst‰ndigen Bundesbeschlusses, der im Zusammenhang mit der Genehmigung des Abkommens dem Parlament vorgelegt wird und nicht Bestandteil der Verordnung ¸ber die Umsetzung der Solidarit‰tsmassnahmen zur Gew‰hrleistung der Gasversorgung ist. Der Bund stellt der Swissgas die Kosten anschliessend in Rechnung.
Die Swissgas wird zudem damit beauftragt Vorbereitungsmassnahmen zu treffen, damit die Kosten der freiwilligen und verpflichtenden Solidarit‰tsmassnahmen den Bilanzzonenverantwortlichen, den Bilanzgruppenverantwortlichen und den regionalen und den lokalen Netzbetreibern diskriminierungsfrei und verursachergerecht in Rechnung gestellt werden kˆnnen.
Die Weiterverrechnung an die durch Solidarit‰t gesch¸tzten Kundinnen und Kunden wird im Rahmen der zu erlassenden Interventionsverordnung geregelt. Grunds‰tzlich muss die Swissgas sicherstellen, dass die Gasmengen zu einem Einheitspreis pro Energieeinheit weiterverrechnet werden. Es kˆnnen nur die mit der Solidarit‰t leistenden Vertragspartei vereinbarten Kosten an die durch Solidarit‰t gesch¸tzten Kundinnen und Kunden weiterverrechnet werden. Der Prozess erfolgt analog zur ¸blichen Kostenverrechnung der Gasversorger an die Endkundinnen und Endkunden in einer normalen Lage.
Artikel 8
Das trilaterale Abkommen ermˆglicht Deutschland und Italien die Schweiz um Solidarit‰t zur Versorgung der durch Solidarit‰t gesch¸tzten Kundinnen und Kunden zu ersuchen. Ein Ersuchen ist gem‰ss Artikel 3 Absatz 1 des bilateralen Abkommens nur mˆglich, wenn der Notfall gem‰ss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der SoS-Verordnung ausgerufen wurde, alle marktbasierten und hoheitlichen Massnahmen zur Versorgung der durch Solidarit‰t gesch¸tzten Kundinnen und Kunden im ersuchenden Staat ausgeschˆpft sind und die Versorgung trotzdem nicht gew‰hrleistet werden kann. Unmittelbar nach Erhalt des Solidarit‰tsersuchens best‰tigt das BWL gem‰ss Artikel 3 des bilateralen Abkommens den Eingang an die im Ersuchen angegebene Kontaktstelle und leitet das Ersuchen an die Swissgas zur Pr¸fung weiter.