Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/60: Verordnung über die Vorbereitung und Umsetzung der Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgung · 13 Seiten
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- F¸r freiwillige Solidarit‰tsmassnahmen gem‰ss Artikel 4 des bilateralen Abkommens erhalten die Marktteilnehmer eine vertraglich festgelegte Verg¸tung. Wenn eine Drittpartei (f¸r die Schweiz die Swissgas) mit dem Vertragsabschluss beauftragt wurde, muss die ersuchende Vertragspartei eine staatliche Garantie zur Deckung der Forderungen der Marktteilnehmer der leistenden Vertragspartei gew‰hrleisten (Art. 3 Abs. 4 Nr. 9 des bilateralen Abkommens).
- Im Falle der verpflichtenden Solidarit‰tsmassnahmen gilt ein Vertrag zwischen den Vertragsparteien als geschlossen, sobald das Solidarit‰tsangebot angenommen wurde (Art. 5 Abs. 10 des bilateralen Abkommens). Es sind Entsch‰digungen f¸r die verpflichtenden Solidarit‰tsmassnahmen zu leisten. Die Entsch‰digungen beinhalten den Gaspreis, die Transportkosten und mˆgliche Sch‰den der betroffenen Wirtschaftssektoren (Art. 8 des bilateralen Abkommen).
Die relevanten Bestimmungen des bilateralen Abkommens gelten durch das trilaterale Abkommen sinngem‰ss auch f¸r Solidarit‰tsmassnahmen mit der Schweiz, ohne dass dies eine direkte ‹bernahme des Rechts der Europ‰ischen Union (EU) bedeutet, auf das im bilateralen Abkommen Bezug genommen nimmt. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Solidarit‰tsabkommen existiert kein bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und der EU im Bereich der Gasversorgung.
Der Schweiz wird das Recht einger‰umt, im Notfall ein Solidarit‰tsersuchen an Deutschland und Italien zu richten, wie es in den Bestimmungen des bilateralen Abkommens vorgesehen ist. Im Gegenzug kˆnnen Deutschland und Italien ihre Solidarit‰tsersuchen auch an die Schweiz richten. In den Beziehungen mit der Schweiz und den beiden anderen Vertragsparteien sind besondere Regelungen erforderlich. Die folgenden Bestimmungen des trilateralen Abkommens sind hervorzuheben:
- Auf Schweizer Seite ist das Bundesamt f¸r wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) die f¸r die Umsetzung des Abkommens zust‰ndige Behˆrde (Art. 2 des trilateralen Abkommens).
- Da die Solidarit‰tsmassnahmen zwischen Deutschland und Italien grosse Mengen umfassen und somit grosse Kapazit‰ten auf dem schweizerischen Teil der Transitpipeline beanspruchen kˆnnen, sind f¸r die schweizerische Versorgung spezielle Schutzmechanismen vorgesehen. Die Solidarit‰tsmassnahmen zwischen Deutschland und Italien d¸rfen die Versorgung der durch die Solidarit‰t gesch¸tzten Kundinnen und Kunden auf Schweizer Gebiet nicht beeintr‰chtigen. Ist dies der Fall, m¸ssen die zust‰ndigen Behˆrden der drei Vertragsstaaten entsprechende Massnahmen ergreifen (Art. 8 und 9 des trilateralen Abkommens).
- Die durch Solidarit‰t gesch¸tzten Kundinnen und Kunden in der Schweiz werden gleich behandelt wie in Deutschland und Italien, sofern die schweizerische Definition mit der Definition in Artikel 2 Absatz 6 und Artikel 13 der SoS-Verordnung vereinbar ist (Art. 7 des trilateralen Abkommens).
- Die zust‰ndigen Behˆrden der drei Vertragsparteien verpflichten sich, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, damit ihre jeweiligen Netzbetreiber sp‰testens sechs Monate nach Inkrafttreten des trilateralen Abkommens ein operatives Abkommen zur Umsetzung der Solidarit‰tsmassnahmen abschliessen (Art. 10 des trilateralen Abkommens).
- Eine Schiedsklausel sieht vor, dass in den Beziehungen mit der Schweiz ein unabh‰ngiges Schiedsgericht als Streitbeilegungsinstanz eintritt (Art. 11 des trilateralen Abkommens).
- Das trilaterale Abkommen gilt auch f¸r das F¸rstentum Liechtenstein (Art. 13 des trilateralen Abkommens), da es Teil der wirtschaftlichen Landesversorgung der Schweiz ist (Art. 7 und 8 Abs. 2 des Vertrags vom 29. M‰rz 1923 zwischen der