Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/60: Verordnung über die Vorbereitung und Umsetzung der Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgung · 13 Seiten

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1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

Am 19. M‰rz 2024 hat der Vorsteher des UVEK im Auftrag des Bundesrats ein Abkommen ¸ber Solidarit‰tsmassnahmen zur Gew‰hrleistung der sicheren Gasversorgung zwischen der Schweiz, Deutschland und Italien unterzeichnet (nachstehend ´trilaterales Abkommenª). Dieses trilaterale Abkommen ist Bestandteil des bilateralen Abkommens, welches Deutschland und Italien ebenfalls am 19. M‰rz 2024 unterzeichnet haben (nachstehend ´bilaterales Abkommenª). Im trilateralen Abkommen wird an mehreren Stellen auf die einschl‰gigen Bestimmungen des bilateralen Abkommens verwiesen. Ausserdem behandelt das trilaterale Abkommen einige spezifische Aspekte der Beziehungen zwischen der Schweiz und den beiden anderen Vertragsparteien, die einer besonderen Regelung bed¸rfen. Das Vernehmlassungsverfahren zur Genehmigung des Abkommens (Art. 166 Abs. 2 BV) sowie der zur Umsetzung erforderlichen Verpflichtungskredite (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) lief vom 15. Mai bis zum 17. Juni 2024. Da das Abkommen rechtsetzende Bestimmungen enth‰lt, ist es zudem dem fakultativen Referendum unterstellt (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 BV).

Das Abkommen ¸ber Solidarit‰tsmassnahmen zur Gew‰hrleistung der sicheren Gasversorgung zwischen Deutschland, Italien und der Schweiz ermˆglicht es der Schweiz, in einer schweren Mangellage, nach Ergreifung s‰mtlicher im Inland mˆglichen Massnahmen bei den beiden anderen Vertragsstaaten um Solidarit‰t zur Versorgung der gesch¸tzten Kundinnen und Kunden zu ersuchen. Im Gegenzug kann auch die Schweiz im Notfall um Solidarit‰t angefragt werden. Die drei Staaten garantieren zudem, bei Umsetzung der Solidarit‰tsmassnahmen die bestehenden Transportkapazit‰ten in ihren Netzen nicht einzuschr‰nken. Die innerstaatliche Umsetzung des trilateralen Abkommens soll mittels einer Verordnung erfolgen. Im Unterschied zu Deutschland und Italien besteht in der Schweiz kein Gasversorgungsgesetz, welches die Grundlage f¸r die Umsetzung des trilateralen Abkommens bieten kˆnnte.

Die Verordnung ¸ber die Vorbereitung und Umsetzung der Solidarit‰tsmassnahmen zur Gew‰hrleistung der Gasversorgung sieht in Artikel 1 vor, die ˆffentliche Aufgabe der Vorbereitung und operativen Umsetzung des Abkommens gest¸tzt auf Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe c des Landesversorgungsgesetzes LVG (SR 531) an die Schweizerische Aktiengesellschaft f¸r Erdgas (nachstehend ´Swissgasª) zu ¸bertragen. Die ‹bertragung ist erforderlich, da es in der Schweiz aufgrund der fehlenden gesetzlichen Grundlage keinen von der Gaswirtschaft entflochtenen Marktgebietsverantwortlichen gibt, der die Aufgabe wahrnehmen kˆnnte. Die Swissgas ist f¸r die Aufgabe geeignet, da sie langj‰hrige Erfahrungen im Netzbetrieb und den zugehˆrigen Transportaktivit‰ten mitbringt. Zudem ist sie im Besitz der f¸r die Schweiz bestimmten Kapazit‰ten der Transitgasleitung. Es gibt keine vergleichbare Organisation in der Schweizer Gaswirtschaft, die diese Aufgabe anstelle der Swissgas ¸bernehmen kˆnnte.

Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf sollen die Vorbereitungsmassnahmen zur Bearbeitung von Ersuchen der Schweiz um Gaslieferungen geregelt werden. Aufgrund der Tatsache, dass in der Schweiz im Bereich der Gasversorgung momentan keine schwere Mangellage herrscht oder unmittelbar droht, ist die Verordnung hinsichtlich des Ersuchens der Schweiz um Gaslieferungen nicht als Interventionsmassnahme, sondern als Vorbereitungsmassnahme gest¸tzt auf Artikel 5 Absatz 4 LVG konzipiert. Im Fall einer schweren Mangellage, wird eine zus‰tzliche Verordnung erlassen, welche die Interventionsmassnahmen basierend auf Artikel 31 und 32 LVG festlegt.

Ausserdem regelt der Verordnungsentwurf die Umsetzung des Ersuchens des Auslands um Gaslieferungen. Die Schweiz kann auch dann vom Ausland um Solidarit‰t ersucht werden, wenn im Inland noch keine Mangellage droht oder besteht. Gem‰ss Artikel 61 Absatz 2 LVG kann der Bundesrat auch ohne drohende oder bestehende Mangellage zur Erf¸llung internationaler Verpflichtungen wirtschaftliche Interventionsmassnahmen ergreifen. Daher sind die