Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/60: Verordnung über die Vorbereitung und Umsetzung der Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgung · 13 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht

Die Entscheidung ob freiwillige Solidarit‰tsangebote angenommen oder abgelehnt werden liegt beim Bundesrat. F¸r den Fall, dass die erforderlichen freiwilligen Angebote angenommen werden, erh‰lt Swissgas eine staatliche Garantie f¸r die Bezahlung der freiwilligen Solidarit‰tsmassnahmen. Ein zweiter Finanzierungskredit kˆnnte f¸r die Bezahlung von freiwilligen Solidarit‰tsmassnahmen von Deutschland oder Italien in Anspruch genommen werden, falls diese von Swissgas, nicht aus eigenen Mitteln finanziert werden kˆnnen. Die daf¸r notwendigen Verpflichtungskredite sind Gegenstand eigenst‰ndiger Bundesbeschl¸sse, die im Zusammenhang mit der Genehmigung des Abkommens dem Parlament vorgelegt werden und sind nicht Bestandteil der Verordnung ¸ber die Umsetzung der Solidarit‰tsmassnahmen zur Gew‰hrleistung der Gasversorgung.

Die Swissgas wird mit Artikel 4 der Verordnung ¸ber die Umsetzung der Solidarit‰tsmassnahmen zur Gew‰hrleistung der Gasversorgung zudem damit beauftragt, Vorbereitungen zu treffen, damit nach Annahme eines Angebots durch den Bundesrat, die entsprechenden Vertr‰ge abgeschlossen werden kˆnnen und die erforderlichen Transportkapazit‰ten f¸r den Transport der Gasmengen vom Lieferpunkt bis zu den schweizerischen Netzbetreibern zur Verf¸gung stehen.

Artikel 5

Wenn alle freiwilligen Angebote angenommen wurden und diese nicht ausreichen oder keine freiwilligen Angebote verf¸gbar sind, um die Versorgung der durch Solidarit‰t gesch¸tzten Kundinnen und Kunden sicherzustellen, kann der Bundesrat um verpflichtende Solidarit‰tsmassnahmen ersuchen (Art. 5 des bilateralen Abkommens). Gem‰ss Abkommen ist das BWL f¸r die Vorbereitung und Einreichung des Ersuchens um verpflichtende Solidarit‰tsmassnahmen zust‰ndig (Art. 2 des trilateralen Abkommens sowie Art. 3 Abs. 2 des bilateralen Abkommens), die Entscheidungsgewalt verbleibt grunds‰tzlich beim Bundesrat. Die deutschen und italienischen Behˆrden geben die verpflichtenden Solidarit‰tsangebote direkt an das BWL ab (Art. 5 des bilateralen Abkommens). Sollten sie nicht in der Lage sein, ein Solidarit‰tsangebot zu unterbreiten, teilen sie dies dem BWL unter Benennung der Gr¸nde mit. Nach Eingang der verpflichtenden Solidarit‰tsangebote best‰tigt das BWL unverz¸glich den Angebotseingang.

Die Entscheidung, ob verpflichtende Solidarit‰tsangebote angenommen oder abgelehnt werden, liegt beim Bundesrat (Art. 5 des bilateralen Abkommens). Verpflichtende Solidarit‰tsangebote kˆnnen ganz oder in Teilen angenommen werden. F¸r den Fall, dass die verpflichtenden Solidarit‰tsangebote angenommen werden, besteht ein zweiter Verpflichtungskredit, der die Bezahlung der verpflichtenden Solidarit‰tsmassnahmen sicherstellt. Dieser zus‰tzliche Verpflichtungskredit ist ebenfalls Gegenstand eines eigenst‰ndigen Bundesbeschlusses (analog zur staatlichen Garantie f¸r Swissgas), der im Zusammenhang mit der Ratifizierung des Abkommens dem Parlament vorgelegt wird, und daher nicht Bestandteil dieser Verordnung.

Das BWL best‰tigt die Annahme des verpflichtenden Angebots durch den Bundesrat an die zust‰ndige Behˆrde (Art. 5 des bilateralen Abkommens). Mit dem Eingang der Annahmeerkl‰- rung des BWL bei den zust‰ndigen Behˆrden gilt ein Vertrag als zustande gekommen. Deutschland und Italien sind verpflichtet, durch hoheitliche Massnahmen daf¸r Sorge zu tragen, dass die angebotenen Gasmengen der Schweiz zur Verf¸gung gestellt und zum Lieferpunkt transportiert werden.

Wenn die leistende Vertragspartei f¸r die Durchf¸hrung verpflichtender Solidarit‰tsmassnahmen eine Online-Plattform nutzt, muss die Annahme der verpflichtenden Angebote zus‰tzlich ¸ber diese Online-Plattform best‰tigt werden. Zudem m¸sste sichergestellt werden, dass die erforderlichen Transportkapazit‰ten f¸r den Transport der Gasmengen vom Lieferpunkt bis zu den regionalen Netzbetreibern in der Schweiz zur Verf¸gung stehen. Die Swissgas wird in Artikel 5 der Verordnung damit beauftragt die entsprechenden Vorbereitungen zu treffen.