Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/60: Verordnung über die Vorbereitung und Umsetzung der Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgung · 13 Seiten

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a. Gaspreis, der dem arithmetischen Mittel der letzten verf¸gbaren Spotmarktpreise an den deutschen, italienischen und franzˆsischen Bˆrsen entspricht,

b. Transportkosten des Gases bis zur schweizerischen Grenze,

c. Entsch‰digungen f¸r Sch‰den an betroffene Branchen der Wirtschaft,

d. Gerichtliche und aussergerichtliche Verfahrenskosten, die in Verbindung mit den durch die hoheitlichen Solidarit‰tsmassnahmen verursachten Sch‰den stehen, sofern gegeben.

Ob und in welcher Hˆhe Entsch‰digungen zu leisten sind, wird im Rahmen der f¸r die Inkraftsetzung von hoheitlichen Massnahmen erforderlichen Verordnungen im Detail geregelt, die auf Art. 31 und 32 LVG basieren w¸rden. Das trilaterale Abkommen h‰lt in Artikel 12 fest, dass Entsch‰digungen auf dem Schweizer Recht basieren. Allf‰llige Entsch‰digungen w¸rden basierend auf Artikel 38 LVG festgelegt.

Der Bundesrat entscheidet ¸ber die Abgabe von verpflichtenden Solidarit‰tsangeboten. Sofern der Bundesrat die Abgabe eines verpflichtenden Angebots beschliesst, reicht das BWL das Angebot gem‰ss Artikel 5 des bilateralen Abkommens an die im Ersuchen angegebenen zust‰ndigen Behˆrden ein.

Artikel 11

Die Swissgas, die Betreiber der Transitgasleitung, die Bilanzzonenverantwortlichen, die Netzbetreiber und weitere relevante Stellen der Gasindustrie werden verpflichtet, die vereinbarten Gasmengen am Lieferpunkt abzugeben und die erforderlichen Transportkapazit‰ten f¸r die Solidarit‰tsmassnahmen zur Verf¸gung zu stellen.

Artikel 12

Die Kosten f¸r die freiwilligen Solidarit‰tsmassnahmen werden durch Swissgas an die Vertragsparteien in Deutschland und Italien in Rechnung gestellt. Im Fall von verpflichtenden Solidarit‰tsmassnahmen erfolgt die Rechnungsstellung durch den oder die Delegierte. Es kˆnnen nur die mit der Solidarit‰t ersuchenden Vertragspartei vereinbarten Kosten in Rechnung gestellt werden. Ein Verpflichtungskredit in Hˆhe von 1 Milliarde Franken stellt die Bezahlung der verpflichtenden Solidarit‰tsmassnahmen sicher. Dieser Verpflichtungskredit ist Gegenstand eines eigenst‰ndigen Bundesbeschlusses (analog zur staatlichen Garantie f¸r Swissgas), der im Zusammenhang mit der Ratifizierung des Abkommens dem Parlament vorgelegt wird, und daher nicht Bestandteil dieser Verordnung.

Artikel 13

Erlˆse, die gest¸tzt auf dem trilateralen Abkommen durch die Lieferung von Gas nach Deutschland und Italien erzielt werden, sind verursachergerecht denjenigen Marktakteuren in der Schweiz weiterzuleiten, welche die entsprechenden Leistungen ermˆglicht haben.

Artikel 14

Die Swissgas, die Bilanzzonenverantwortlichen, die Bilanzgruppenverantwortlichen, die Netzbetreiber und weitere Unternehmen der Gaswirtschaft werden verpflichtet innerhalb von 6 ab Inkrafttreten dieser Verordnung ein Konzept zur Umsetzung der Vorbereitungsmassnahmen zu erstellen und erstatten der oder dem Delegierten Bericht.

Artikel 15