Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/60: Verordnung über die Vorbereitung und Umsetzung der Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgung · 13 Seiten
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Der oder die Delegierte repr‰sentiert die wirtschaftliche Landesversorgung in ihrer Gesamtheit (Art. 58 LVG und Art. 2 Abs. 1 VWLV3). Er oder sie leitet die Fachbereiche und das BWL. Deshalb ist er oder sie f¸r den Vollzug dieser Verordnung zust‰ndig und ¸berwacht die getroffenen Massnahmen auf ihre Zweckm‰ssigkeit, Angemessenheit und Wirksamkeit. Der oder die Delegierte erl‰sst die notwendigen Weisungen an Swissgas sowie weitere relevanten Stellen der Gasindustrie. Die Weisungen pr‰zisieren die Pflichten, insbesondere zur regelm‰ssigen Berichterstattung und Auskunft. Im Rahmen der bestehenden Strukturen der wirtschaftlichen Landesversorgung wird die Einhaltung der Pflichten und die rechtm‰ssige Umsetzung des trilateralen Abkommens regelm‰ssig ¸berpr¸ft.
Artikel 16
Die Verordnung soll unmittelbar nach Genehmigung des trilateralen Abkommens durch das Parlament und Ratifikation durch den Bundesrat in Kraft treten. Sie soll bis zur Einf¸hrung eines Gasversorgungsgesetzes (GasVG) befristet sein.
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Unabh‰ngig vom Eintreten eines Solidarit‰tsfalls soll der Swissgas eine Abgeltung f¸r die Vorbereitungen und Sicherstellung der Bereitschaft bezahlt werden. Die Abgeltung basiert auf Artikel 57 Absatz 1 und Artikel 60 Absatz 1 LVG und soll bis zum Inkrafttreten eines GasVG durch die bestehenden Mittel des BWL finanziert werden. Bei der Festlegung der Hˆhe der Abgeltung orientiert sich das BWL an den Abgeltungen, die zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit an andere Organisationen bezahlt werden. Die Verordnung und damit die Abgeltung soll bis zur geplanten Einf¸hrung eines GasVG befristet werden. Die Umsetzung des trilateralen Abkommens wird zudem zu einem Mehraufwand im BWL f¸hren, der intern kompensiert wird. Es werden keine zus‰tzlichen Stellen beantragt.
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Die Gemeinden sind indirekt betroffen, insbesondere als Eigent¸merinnen von Gasversorgungsbetrieben. Falls die Schweiz um Solidarit‰t anfragen w¸rde, w¸rde das Gas von der Swissgas zum Selbstkostenpreis weiterverkauft. Die Unternehmen der Gaswirtschaft sind zur Mitwirkung verpflichtet.
5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft und die Gesellschaft
Das trilaterale Abkommen erˆffnet die Mˆglichkeit, in einer schweren Mangellage Solidarit‰t anzufragen, um die gesch¸tzten Kundinnen und Kunden zu versorgen. Haushalte und essentielle Dienste w¸rden Gas zum Heizen oder f¸r die Weiterf¸hrung des Betriebs erhalten. Die Kosten, die durch den Kauf von Gas im Rahmen der Solidarit‰tsmassnahmen entstehen, werden von den Endkundinnen und Kunden getragen, die von diesen Massnahmen profitieren. Der Verrechnungsprozess erfolgt analog zur ¸blichen Kostenverrechnung der Gasversoger an die Endkundinnen und Endkunden in einer normalen Lage.
Wenn die Schweiz um Solidarit‰t ersucht wird, erhalten Zweistoffanlagen sowie industrielle Gasverbraucher die Mˆglichkeit, im Rahmen der freiwilligen Solidarit‰tsmassnahmen Gas an Italien oder Deutschland freiwillig zu einem selbst gew‰hlten Preis anzubieten. Im Rahmen von verpflichtenden Massnahmen kˆnnen sie gegen eine Entsch‰digung umgeschaltet respektive kontingentiert werden. Auch gesch¸tzte Kundinnen und Kunden kˆnnten verpflichtet werden ihren Verbrauch einzuschr‰nken.