Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/60: Verordnung über die Vorbereitung und Umsetzung der Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgung · 13 Seiten
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Schweiz und Liechtenstein ¸ber den Anschluss des F¸rstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet2).
- Die Verpflichtungen Deutschlands und Italiens gegen¸ber anderen EU-Mitgliedstaaten gem‰ss der SoS-Verordnung bleiben vorbehalten (Art. 1 des trilateralen Abkommens).
3 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europ‰ischen Recht
Die im bilateralen und trilateralen Abkommen festgelegten Massnahmen entsprechen jenen, die in der EU vorgesehen sind. Mit den Solidarit‰tsmassnahmen soll die Versorgung der durch Solidarit‰t gesch¸tzten Kundinnen und Kunden, wie Haushalte, Spit‰ler und Notdienste, sichergestellt werden. Ein Solidarit‰tsersuchen muss an alle Mitgliedstaaten ¸bermittelt werden, die direkt oder indirekt mit dem ersuchenden Staat verbunden sind. Wenn um Solidarit‰t ersucht wird, f¸hrt bzw. f¸hren daher der Mitgliedstaat oder die Mitgliedstaaten mit dem g¸nstigsten Angebot entsprechende Solidarit‰tsmassnahmen durch, bis die Nachfrage der durch Solidarit‰t gesch¸tzten Kundinnen und Kunden des ersuchenden Staats gedeckt ist.
Im Ingress des trilateralen Abkommens sind die wichtigsten Rechtsakte der EU im Bereich der Gasversorgung aufgef¸hrt. Allf‰llige Verweise auf EU-Recht, die auch f¸r die Schweiz relevant sind, kˆnnen sich dadurch ergeben, dass das trilaterale Abkommen integraler Bestandteil des bilateralen Abkommens ist und das bilaterale Abkommen Bezug auf EU-Recht nimmt. Dabei handelt es sich um eine statische Verweisung mit Angabe der Fundstelle der betreffenden Rechtstexte. Solche Verweise haben nur eine begrenzte Wirkung, da die zentralen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien detailliert und umfassend in den Abkommen geregelt sind, insbesondere was die finanziellen Verpflichtungen betrifft. Das EU-Recht kˆnnte bei der Auslegung des trilateralen Abkommens bis zu einem gewissen Grad eine Rolle spielen, da das Abkommen auf einem Konzept des EU-Rechts beruht. Das trilaterale Abkommen sieht in einigen Punkten eine Sonderregelung f¸r die Schweiz vor. Dies ist insbesondere der Fall bei der Festlegung des zu ber¸cksichtigenden Gaspreises.
4 Erl‰uterungen zu einzelnen Artikeln
Die Inhalte des bilateralen und des trilateralen Abkommens werden in dieser Vernehmlassung nicht behandelt. Zum besseren Verst‰ndnis der Funktionsweise des Solidarit‰tsmechanismus wird in den Erl‰uterungen zu den einzelnen Artikeln der Verordnung auf die jeweiligen Bestimmungen der beiden Abkommen verwiesen.
Artikel 1
Die Umsetzung des trilateralen Abkommens wird gest¸tzt auf Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe c LVG an die Swissgas ¸bertragen. Das bilaterale Abkommen sieht die Mˆglichkeit vor, dass Dritte anstelle der Vertragsparteien die Solidarit‰tsmassnahmen bearbeiten kˆnnen (Art. 2 Abs. 2 Nr. 16 des bilateralen Abkommens). Die ‹bertragung an die Swissgas ist erforderlich, da es in der Schweiz aufgrund der fehlenden gesetzlichen Grundlage keinen von der Gaswirtschaft entflochtenen Marktgebietsverantwortlichen gibt, der die Aufgabe wahrnehmen kˆnnte. Ein solcher Marktgebietsverantwortlicher w¸rde mit der Einf¸hrung des Gasversorgungsgesetzes geschaffen.
Die Swissgas ist f¸r die Umsetzung des Abkommens geeignet, da sie ¸ber langj‰hrige Erfahrungen im Netzbetrieb und den zugehˆrigen Transportsportaktivit‰ten mitbringt. Zudem ist sie im Besitz der f¸r die Schweiz bestimmten Kapazit‰ten der Transitgasleitung. Es gibt keine vergleichbare Organisation in der Schweizer Gaswirtschaft, die diese Aufgabe anstelle der Swissgas ¸bernehmen kˆnnte. Das Aktionariat der Swissgas AG setzt sich aus dem Verband der Schweizerischen Gasindustrie (VSG; 16%) sowie den Regionalgesellschaften Gaznat SA