Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/60: Verordnung über die Vorbereitung und Umsetzung der Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgung · 13 Seiten

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(26%), Erdgas Ostschweiz AG (26%), Gasversorgung Mittelland AG (26%) und Erdgas Zentralschweiz AG (6%) zusammen. Damit ist die Swissgas AG nicht unabh‰ngig von der Gaswirtschaft. Die ‹bertragung der ˆffentlichen Aufgabe an die Swissgas AG erfolgt unter der Voraussetzung, dass Swissgas alle Marktakteure verursachergerecht und diskriminierungsfrei behandelt.

Zur Umsetzung des Abkommens trifft die Swissgas die notwendigen organisatorischen und technischen Vorbereitungs- und Interventionsmassnahmen. Die Vorbereitungsmassnahmen zum Ersuchen von Solidarit‰t in einer Mangellage basieren auf Artikel 5 Absatz 4 LVG. Wenn eine Mangellage in der Schweiz eintritt, wird eine Verordnung ¸ber die Interventionsmassnahmen zum Ersuchen von Solidarit‰t erlassen. Unabh‰ngig von der Versorgungslage in der Schweiz kann die Schweiz um Solidarit‰t von Deutschland und Italien ersucht werden. Das Leisten von Solidarit‰t an das Ausland basiert auf Artikel 61 Absatz 2 LVG.

Im Rahmen der Umsetzung des Abkommens werden der Swissgas rein operative Aufgaben ¸bertragen. Mittels Weisungen werden die Pflichten der Swissgas weiter pr‰zisiert, insbesondere hinsichtlich der Pflicht zur regelm‰ssigen Berichterstattung und Auskunft. Die rechtm‰ssige Umsetzung des trilateralen Abkommens und die Einhaltung der Pflichten werden im Rahmen der bestehenden Strukturen der wirtschaftlichen Landesversorgung regelm‰ssig ¸berpr¸ft. Die regulatorischen Zust‰ndigkeiten im Solidarit‰tsfall verbleiben beim Bund, insbesondere f¸r die Festlegung hoheitlicher Massnahmen (Umschaltung von Zweistoffanlagen, Verbrauchsbeschr‰nkungen und -verbote und Kontingentierung).

Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung beauftragt die Swissgas gemeinsam mit den deutschen, italienischen und schweizerischen Fernleitungsnetzbetreibern eine Vereinbarung f¸r das operative Vorgehen im Solidarit‰tsfall, insbesondere den Transport an den Lieferpunkten abzuschliessen (gem‰ss Art. 3 des trilateralen Abkommens). Gem‰ss Artikel 6 Absatz 7 des bilateralen Abkommens soll die Vereinbarung innerhalb von sechs Monaten nach der Inkraftsetzung des trilateralen Abkommens abgeschlossen werden. F¸r die schweizerische Transitleitung betrifft dies Swissgas, FluxSwiss Sagl. und Transitgas.

Unabh‰ngig vom Eintreten eines Solidarit‰tsfalls wird der Swissgas eine Abgeltung f¸r die Sicherstellung der Bereitschaft zur Umsetzung des trilateralen Abkommens bezahlt. Die Abgeltung der Swissgas basiert auf Artikel 57 Absatz 1 und Artikel 60 Absatz 1 LVG und wird durch die bestehenden Mittel des BWL finanziert.

Artikel 2

Solidarit‰tsmassnahmen kˆnnen nur zugunsten der durch Solidarit‰t gesch¸tzten Kundinnen und Kunden ersucht werden. Wenn die Schweiz im Gegenzug um Solidarit‰t ersucht wird, sind die durch Solidarit‰t gesch¸tzten Kundinnen und Kunden von einer Kontingentierung ausgeschlossen. Die Verbraucher nach Artikel 2 Buchstaben a-k sind von besonderer Bedeutung f¸r das Gemeinwesen und die wirtschaftliche Landesversorgung, sodass eine gesonderte Behandlung gerechtfertigt ist. Gem‰ss dem Entwurf der Verordnung zu Verboten und Beschr‰nkungen der Verwendung von Gas, kˆnnen die durch Solidarit‰t gesch¸tzten Kundinnen und Kunden auch verpflichtet werden ihren Verbrauch zu reduzieren oder in gewissen Anwendungsbereichen zu stoppen. Entsprechend den technischen Voraussetzungen werden die durch Solidarit‰t gesch¸tzten Kundinnen und Kunden gleichbehandelt.

Als durch Solidarit‰t gesch¸tzte Kundinnen und Kunden gelten nach Artikel 7 des trilateralen Abkommens und in Analogie zur EU-Definition nach Artikel 2 Nummer 6 i. V. m. Erw‰gungsgrund 24 der SoS-Verordnung gasverbrauchende Privathaushalte, Spit‰ler, Alters- und Pflegeheime sowie Einrichtungen zur Betreuung von Menschen mit Behinderungen. Zudem werden Polizei und Feuerwehr, Rettungsdienste, Justizvollzuganstalten und Armee (letztere jedoch nur bez¸glich ihrer Versorgungsinfrastruktur), Betriebe im Bereich der Sicherstellung der Trinkwasser- und Energieversorgung, der Abwasserreinigung und der Abfallentsorgung